und der Unterwerfung Italiens.
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war also auch eine von der Sklaverei ganz verschiedene und die ge-schützte Stellung, in welcher sie sich befanden, veranlaßte es oft, daßsolche, die durch spätere Veränderungen ihre Stellung außerhalb desVollbürgerthums erhalten hatten, ihre schutzlose Freiheit verließen, umin das Verhältniß der Clientel zu treten. Im Laufe der Zeit hatte, sich aber in Rom noch ein anderer Stand, der der Freien ohne Bürger-recht, entwickelt. Solche, die sich in Folge von Eroberungen zu Nomansiedelten, aber gemäß der in der Heimath eingenommenen Stellungin den Kreis der römischen Geschlechter nicht ausgenommen wurden, ge-nossen nichts als Schutz und waren ausgeschlossen von jeder Theilnahmean den Angelegenheiten des Staates. Von solchen Ansiedelungen war,wenn auch nicht die erste, doch erste so umfassende, diejenige, welcheunter Ancus Martins auf dem Aventinus stattfand.
5. Die im Laufe der Zeit immer mehr anwachsende Masse, diePlebs oder die Gemeinde, dem römischen Staate einzuverlcibeu, warder Gegenstand von Servius Tullius' Gesetzgebung. Es handelte sichdarum, ihrem besonderen Gemeinwesen für sich eine Verfassung zu gebenund sie zu den Vollbürgern in ein Verhältniß zu setzen, welches, ohnedie einen im Genuß ihres höheren Rechtes zu schmälern, die andernzu einem die Kraft des Staates steigernden Beftandtheile machte. Znersterer Beziehung wurde ihnen eine Eintheilung in dreißig Tribus ge-geben, welche bei der Wichtigkeit, die für die alten Völker in poli-tischen Eintheilungen den Zahlenverhältnissen zukam, den dreißig Curiender Patricier entsprachen. Jede dieser Tribus, von denen vier in derStadt und sechsundzwanzig auf dem Lande waren, erhielt einen Vor-steher in einem Tribun und in Versammlungen sämmtlicher Tribus,Tribuscomitien, wurde über die inneren Angelegenheiten der Plebs,wie Vertheilung der Steuer- und Kriegsleistungen, berathen. Ueberdießsuchte man den Angehörigen dieses Standes Grundbesitz zu geben, indemman denjenigen, die noch keinen hatten, einen solchen aus dem durch Er-oberungen gewonnenen Staatsgute anwies. Dem zweiten Bedürfnissewurde genügt durch eine die sämmtlichen Staatsangehörigen, Geschlech-ter und Gemeinde, Patricier und Plebejer, Altbürger und Neubürger,umfassende Eintheilung, für welche nach einem ähnlichen Gedanken, wieder des Solon war, das äußere Vermögen als Maßstab genommen! wurde, und welche zugleich für Bestimmung der Steuer- und Kriegs-leistungen die Grundlage bildete. Diese neue Eintheilung, unabhängigvon der auf den plebejischen Grundbesitz gegründeten der Tribus, wardie nach Klassen und Centurien. Die gesammte Bürgerschaft, soweitdas Vermögen mindestens 12500 Asse oder 12^ attische Minen betrug,zerfiel in fünf Klassen, je nachdem die Beträge von 12500, 25000,50000 , 75000, 100000 Assen erreicht wurden, während diejenigen,