gehalten 1538.
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und daß eben das der hauptsächlichste Thcil der Moralphilosophicsei. Nichts ist eines gelehrten Mannes unwürdiger, als wenn erdas Ansehen seines besondcrn Fachs auf Kosten anderer gelehrterFächer zu erheben sucht, denn alle sind ja vortreffliche GeschenkeGottes, und darum soll man Jedes achten und anerkennen. Wenncs nur das wunderbare Werk Gottes in der menschlichen Seeleist, daß wir Zahl, Ordnung und Verhältnis der Dinge kennen,woraus viele Wissenschaften, ;. B. die Arithmetik und Dialektik,hervorgehcn, warum bewundern wir nicht auch jene Kenntnisse,welche Recht und Unrecht unterscheiden, und die Rechtswissenschaftbegründen? Diese Kenntnisse sind ein Thcil des göttlichen Eben-bildes, und haben großem Einfluß auf das Leben, als andereKenntnisse, oder wissenschaftliche Ideen. Die aus diesem wun-derbaren Lichte und diesem Gottesbilde hervorgegangcne Wissen-schaft der Rechtsgelchrten ist nicht minder eine Wissenschaft, alsdie übrigen Facher der Gelehrsamkeit. Wenn es daher der Wis-senschaft bedarf, um genaue Kenntnis und Unterschied dessen, wasRecht und Unrecht, zu finden, wem anders sollten wir folgen,als den durch Gelehrsamkeit und Erfahrung gleich achtbaren Män-nern, die in den weisesten Berathungcn über die höchsten Ange-legenheiten des Staats diese Unterscheidungen festgcstcllt haben?Mit Recht bedienen wir uns daher des römischen Rechts! Wel-cher Fleiß auf diese gelehrte Sammlung seit Augusts Zeitenbis auf Justinian verwendet worden, davon gibt's viele klareZeugnisse. Wie viele von den Entscheidungen des Trebatius,Tubero, Labeo, Capito hat Augustus, der selbst auchausgezeichnete Weisheit in gerichtlichen Verhandlungen kund gab,ausgenommen! Auch gab er oft dem Labeo nach, wenn dieserihm freimüthig cntgegncte. Aber wie so oft selbst milde undsanfte Fürsten bisweilen starren Eigensinn zeigen, so gab auchAugustus, wenn er auch dem Labeo nicht wehe that, dock) zuverstehen, daß er sich durch seine Freimüthigkeit verletzt fühle,und gab dem jüngern Eapito das Consulat. Die Weise Au-gustus behielten auch die ihm folgenden Kaiser bei, und ließenohne Zuziehung von Rechtsgelchrten bei gerichtlichen Streitigkei-ten keine Beschlüsse ergehen. Dem Tiber standen Nerva undEassius, dieser auch dem Vcspasian, dem Trajan undHadrian, Eelsus und viele Andere zur Seite. Doch wurdeauch Keiner in den Rath ausgenommen, ohne durch Zeugnisse desSenats dem Kaiser empfohlen zu sein. Spater hielten die An-toninen noch weit öftere Berathungen mit Rechtsgelchrten. Ale-