152
Rede von dom Ansehen dev Gesetze,
nur in einem beschränkten Gebiete Anwendung sinken. Sparta-nische Gesetze theilcn die Ländereien nicht, sondern verordnen, die-selben gemeinschaftlich zu bebauen, und den Ertrag zu vertheilen.Auch das kann nur bei einer geringen Volkszahl Statt finden.Uebecdieß enthalten sie unsittliche Verordnungen in Betreff derEhe. Die athenischen Gesetze nähern sich den römischen mehr,doch haben diese eine größere Strenge in der Bestrafung der mei-sten Verbrechen. Auch bestimmen sie das Erbrecht genauer, un-terscheiden zwischen Erbschaft, Fideicommiß und Vermächtnissen.Endlich sind auch die römischen Gesetze mit mehr Aufwand vonGelehrsamkeit abgefaßt. Denn oft wundre ich mich über die Ver-kehrtheit gewisser Leute, welche wähnen, was recht und billigsei, könne ohne Wissenschaft und Gelehrsamkeit, durch ein gewis-ses natürliches Gefühl erkannt werden, so wie die Bienen ihremkünstlichen Bau ohne Gelehrsamkeit verstehen. Aber sie sind ganzund gar in Jrrthum. Denn allerdings gebe ich zwar zu, daß,wie bei andern Künsten, die Natur einige Grundzüge an dieHand gibt, wie die Wissenschaft durch staunenswertste Messun-gen, dann durch künstliche Anordnung als solche allmälig sich ge-staltet, so auch in Bezug auf Rechts- und Ordnungspflege dieGrundregeln von der Natur dargcboten werden. Denn nothwen-dig müssen gewisse Principien vorhanden sein; aber aus diesenQuellen können ohne Gelehrsamkeit die besonder» Regeln nichtabgeleitet werden. Wie oft täuscht den Menschen das Verwandte!Wie schmählich pflegt man auch in unserer Zeit durch unmäßigeZinsen ein vorgebliches Risico geltend zu machen! wie weiß manbald durch angebliche Geschäftsverbindung mit Anderen, bald durcherdichteten Kauf den gierigen Schlund des Wuchers zu verdecken!Solchen Sachen kann man ohne gelehrte Bildung und Wissen-schaft weder auf die Spur kommen, noch Verbesserungen treffen.Welche Finsterniß würde in den Gerichtshöfen herrschen, welcheVerwirrung, wenn der Unterschied der einzelnen Klagefalle nichtwissenschaftlich sestgcstellt wäre! Wer würde ohne gelehrte Kennt-niß cinsehen, warum vom rechtlichen Besitzthum der Besitzstandzu unterscheiden sei?*) Und dergleichen vieles Andere. Es nö-thigt mithin die Sache selbst, zu gestehen, daß zur Bestimmungdessen, was recht und billig, höhere Gelehrsamkeit erforderlich,
*) Im Text steht publicanuin, wofür wohl pullliomnum zu lesen,(vielleicht negotium zu supplircn) ist, in welchem Falle zu über-setzen wäre: warum zwischen der Eigenthumsklage und dem publi-cianischen Rechtsmittel ein Unterschied obwalte?