Die Gründe der Fälschung. 251
und die Regierung habe darüber an die Ministerien des Aus-wärtigen und der Polizei zu berichten. Dieser Rechtszustandwurde erst durch das Edikt vom 15. September 1818 ver-ändert. Nach diesen: wird zwar im allgemeinen die Freiheit,auszuwandern, wiederhergestellt; aber nach § 4 darf niemandohne Vorwissen und Genehmigung der vorgesetzten Negierungseiner Provinz auswandern, und nach § 5 kann dem Aus-wandernden, wenn er im Alter zwischen siebzehn und fünf-undzwanzig Jahren steht, die Erlaubnis nur dann erteiltwerden, wenn er zuvor ein Zeugnis der Ersatzkommissionseines Kreises beigebracht hat, daß er nicht bloß in der Ab-sicht auswandere, um sich der Militärpflicht zu entziehen.Diese Bestimmung wird dann in dem preußischen Gesetz überErwerb und Verlust der Staatsangehörigkeit vom 31. Dezember1842 und noch in dem Reichs-(Bundes-)gesetz vom 1. Juni1870 beinahe wörtlich wiederholt. Infolgedessen werden auchnoch jetzt die Entlassungsgesuche regelmäßig vor dem sieb-zehnten Jahre eingereicht; eine Verzögerung wird, wie zahl-reiche Erfahrungen beweisen, häufig eine abschlägige Antwort,jedenfalls Nachteile und Unannehmlichkeiten zur Folge haben.Ob die Grenze des siebzehnten Jahres vor 1818 den Be-hörden durch eine besondere Verordnung für die Praxis vor-geschrieben war, kann ich noch nicht nachweisen; es ist aberkaum zu bezweifeln, daß das Edikt vom 15. September 1818nur in eine gesetzliche Form brachte, was schon vorher, ins-besondere infolge des Gesetzes vom 3. September 1814, inder Praxis bestand.
Bringt man diese gesetzlichen Bestimmungen zu Heinein Beziehung, so ergibt sich der Vorteil, der im Jahre 1816darin lag, daß man ihn jünger und gerade um zwei Jahrejünger machte, also seinen Geburtstag von 1797 auf 1799verlegte. Denn in letzterem Falle hatte er vor dem 13.Dezember 1816 die Altersgrenze noch nicht erreicht, welchedie Erlaubnis zur Auswanderung mit schwer zu erfüllendenBedingungen verknüpfte. Der „freiwillige Irrtum" war