der von Slavin.
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Schon lange vor dieser Zeit waren die pommerschen Wenden keine Wilden mehr»Sie hatten einen erblichen Adel, wie die Deutschen, und unschuldigere Sitten als diese,ob sie gleich noch Unchnsten blieben. Schlösser an den Kasten ihrer Bckehrer entdecktenihnen zuerst, daß es eine Untugend gäbe, die dergleichen Verwahruugsmittcl nothwendigmachte, und in ihren Augen schienen die Vcrkündiger des fremden Glaubens nur Uhrerneuer kaster zu sedn (i). Rühmlich zeichneten sie sich durch Gastfrcyheit und Neigungzum kaufmannischen Gewerbe aus. tVinera, Julin, Stettin, waren bey ihnen schonlänger volkreiche und mächtige Handelsplätze gewesen, als sich bestimmen laßt. Der beskannte Geschichtschreiber des eilfrcn Jahrhunderts, Adam von Bremen, nennt Juli»sogar die größte aller damaligen Städte von Europa ; im zwölften aber machte die un-ter der karve des Glanbenseifers versteckte Herrschsucht der benachbarten christlichen Für-sten, Pommern fast zu einer Wüste. Nachrichten lehren es, und, um sich davon zu über-zeugen, werfe man unter andern nur einen Blick auf die Stifrungsurkunden des KlostcrSBclbugk von ii7<z und 1208. — Unter eilf Dörfern / womit dasselbe beschenkt wurde,fand sich nur eins bewohnt (2)»
Diese Entvölkerung setzte die kanbcsherren in die Nothwendigkeit, durch allerhandVortheile fremde Einwohner herbeyzuzichn, und sie waren vernünftig genug, solches nichtzu versäumen»
Daß Kavscr Friedrich der Rothbart sie im Ichr 1182 zuRcichsständen aufgenom-men und für Herzoge erkannt habe, sagt uns Saxo Grammaricus, ein Zeitgenosse die-ser Begebenheit (z); daß sie sich aber längst zuvor schon selbstHerzoge nannten, beweisenmanche Urkunden (4). Auch verrathen deren einige, daß sie dieser neu erlangten oderbestätigten Würde und Reichsstandschaft ungeachtet, in eine gewisse Abhängigkeit vonden Markgrafen zu Brandenburg aus dem Askanifchen Hause gerielhcn (5).
Alle
(l) ibiclem»
(2.) Dregers cocl. lliplom. P» I. P2Z» lv und 75.
(z) täb. XV.
(4) S. in Dregers cocl, cllxlom. die Urkunden, welche älter als das Jahr 1182 sind.
(5) In Dregerö cocl. clsslom. und anderwärts finden sich Urkunden, welche beweisen, daß siedie Markgrafen für ihre Lehnsherren erkannten.
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