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auch auf Nichtmitglieder zu übertragen. Hieraus ergibt sich, daßder Genossenschaft immer eine gewisse lokale Natur innewohnenwird. Eine Genossenschaft, die sich über ein Gebiet erstreckt, sogroß, daß sich sofort für die Mitglieder die Unmöglichkeit ergibt, ander Generalversammlung teilnehmen zu können, entspricht nichtdem Wesen der eingetragenen Genossenschaft des deutschen Ge-nossenschaftsgesetzes. Es soll ganz davon abgesehen werden, daßselbstverständlich in allen solchen Fällen die soziale Tätigkeit derGenossenschaft vollkommen außer acht bleiben muß. Auch auswirtschaftlichen Momenten ist eine derartige Genossenschaft einWidersinn. Für die Verwaltung fehlt die Möglichkeit der Kontrolle —für die Mitglieder mangelt die Möglichkeit der Ausübung ihrer Rechtein der Generalversammlung.
Dazu kommen nun noch allerdings im engsten Zusammenhang mitder Zweckbestimmung in §1 die Vorschriften des §81 des Genossen-schaftsgesetzes, wo vorgeschrieben ist, daß eine Genossenschaft auf-gelöst werden kann, wenn sie sich gesetzwidriger Handlungen oderUnterlassungen schuldig macht, durch welche das Gemeinwohl ge-fährdet wird — insoweit gelten wesentlich gleiche Bestimmungenauch für die Aktiengesellschaft —■ dann aber auch, „wenn sie andere,-als die in diesem Gesetz bezeichneten geschäftlichen Zwecke ver-folgt."
Die Genossenschaft ist ein Handelsunternehmen. Sie führt zurAufhebung der Arbeitsteilung. Die Tätigkeit der Genossenschaftkann zur Folge haben, daß ihre Mitglieder die Gewinne erzielen, diebisher Dritten zufielen und vor Gründung der Genossenschaft fürdie Mitglieder derselben gewisse Arbeitsleistungen ausführten. Hiergilt jedoch, daß man nicht schlechterdings alles auf genossenschaft-lichem Wege durchsetzen und erreichen kann, nicht jedes Gewerbeund jeden Handel zu betreiben vermag, und so allmählich alle Reich-tümer der Welt anderen aus den Händen nehmen und den genossen-schaftlich verbundenen Gewerblreibenden zu Füßen legen kann(§ 10). Wie vor der Gründung jedes geschäftlichen Unternehmensist auch bei der Genossenschaft zu prüfen und festzustellen, ob dermögliche Erfolg im richtigen Verhältnis zu dem Unternehmen steht.
Wie auf dem Gebiet des landwirtschaftlichen Genossenschafts-wesens, zeigt sich auf dem der Konsumvereine eine Überschätzung•der Anwendungs- und Ausbreitungsmöglichkeit der genossenschaft-lichen Organisation (§13). Gegenüber einem von dem General-sekretär des englischen Genossenschaftsverbandes gemachten Vor-schlag, den föderativen Genossenschaftsbund durch den Genossen-schaftsstaat zu ersetzen, d. h. Aufgabe der Individualität der Einzel-