_________________________________________________________ 101
Zunächst muß man sich vergegenwärtigen, daß § 1 des G.G.bestimmt, „die Genossenschaft ist eine Gesellschaft von nicht ge-schlossener Mitgliederzahl, welche die Förderung des Erwerbs oderder Wirtschaft ihrer Mitglieder mittels gemeinschaftlichen Geschäfts-betriebes bezweckt." Eine Gesellschaft, die einen andern Zweckverfolgt, kann sich nicht als eingetragene Genossenschaft kon-stituieren. Oben unter § 7 ist diese Zweckbestimmung näher er-örtert. Gesellschaften, die nicht unter die Begriffsbestimmung des§ 1 des Gesetzes fallen, können folglich nicht nach dem G.G. ge-gründet werden. Im Einzelfall kann es zweifelhaft sein, ob dieGesellschaft sich der Rechtsform der eingetragenen Genossenschaftzu bedienen imstande ist. Rechtliche Bedenken werden durch ge-schickte Fassung des Statuts möglicherweise zu beseitigen sein.Wichtiger ist, ob auch etwaige wirtschaftliche Zweifel zu hebensind. Und hier ist vor allem im Auge zu behalten die rechtlicheund wirtschaftliche Natur der Genossenschaft als Personalgesell-schaft. Es ist z. B. denkbar, daß zur Errichtung eines Elektrizitäts-werkes oder einer Brauerei die Form der eingetragenen Genossen-schaft gewählt wird, es ist aber auch ebenso möglich, daß demElektrizitätswerk oder der Brauerei der Todeskeim schon in dieGründung hineingetan wird, wenn man die Form der eingetragenenGenossenschaft wählt. Es gebort zur Eigenart der Genossenschaft,daß ihre Mitgliederzahl eine „nicht geschlossene" ist. Damit stehtim engsten Zusammenhang, daß auch das Kapital, das die Mit-glieder einbringen, nicht unter allen Umständen dauernd dem Be-trieb gewidmet bleibt. Dem Ausscheiden des Mitgliedes folgt dieAuseinandersetzung nach § 73 des Gesetzes, und es muß dem aus-scheidenden Mitglied sein Geschäftsguthaben ausbezahlt werden. DieGenossenschaft dient der Förderung des Erwerbs oder der Wirt-schaft ihrer Mitglieder. Scheidet ein Mitglied aus der Genossen-schaft aus, verliert die Genossenschaft nicht nur einen Abnehmerihrer Produkte, sondern das ausscheidende Mitglied schwächt unterUmständen noch die finanzielle Grundlage infolge seiner Ausein-andersetzung mit der Genossenschaft. Auch die Genossenschaftverfügt infolge der Reserven- und der Gesehäftsguthabenbildangüber Kapital, aber nur der Reservefonds bleibt der Genossenschaft,solange sie besteht, das Geschäftsguthaben kann von den austreten-Mitgliedern zurückgezogen werden. Unanwendbar ist die Genossen-schaft dort, wo dem Unternehmen ein großes Kapital dauernd ge-sichert sein muß.
Nicht am Platz ist die eingetragene Genossenschaft ferner, woes sich weniger um Förderung des Erwerbs oder der Wirtschaft