322 Elftes Kapitel. Opfergaben und Sühnöpfet.
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waren .
Alle derartigen Formen des Opfers entsprechen genau den Formen, diebei der rechtsgemässen Hinrichtung von Gliedern der Gemeinschaft innege-halten werden. Im Altertum wurde der Verbrecher entweder von der ganzenGemeinschaft gesteinigt. was die gewöhnliche Form der Hinrichtung bei denalten Hebräern war; oder er wurde erdrosselt, wie es bei den späteren Judengebräuchlich war; oder er wurde ertränkt, wie in Rom bei der Strafe fürElternmord, wobei der Stamm im engeren Sinne mit der Vollstreckung desRechts an einem seiner Glieder beauftragt wird. Oder es tritt bei der Hin-richtung sonst ein Verfahren ein, bei dem das Vergiessen von Blut vermiedenwird, oder wodurch verhindert wird, dass eine einzelne Person mit der Ver-antwortung für vergossenes Blut belastet wird. Dieses Zusammenfallen desOpferrituals mit den bei Hinrichtungen beobachteten Formen ist nicht zu-fällig; in beiden Fällen haben sie ihren Ursprung in der Scheu vor dem Ver-giessen verwandten Blutes. Als dann die alten Vorstellungen von der Ver-wandtschaft zwischen Mensch und Tier nicht mehr verständlich waren, trugensie noch dazu bei, die Anschauung zu begründen, dass das Opfertier, dessenLeben als dem des Menschen gleichwertig behandelt wurde, ein der Gerechtigkeitdargebrachtes Opfer war, das zur Sühne für die Schuld der Verehrer angenommenwurde. Der Parallelismus zwischen dem Sühnopfer und der Hinrichtung tratbesonders deutlich in solchen Fällen hervor, wo das Opfer vollständig ver-brannt oder über einen Abhang herabgestürzt wurde; denn bei den Hebräernwie bei anderen alten Völkern war das Verbrennen die Strafe, die auf besondersschwere Frevelthaten stand 728 , und das Herabstürzen von einem hohen Felsenist eine der häufigsten Formen der Hinrichtung 72 *. Mord und Blutschande oderdergleichen Verbrechen gegen die heiligen Gesetze des Blutes sind in der pri-mitiven Gesellschaft die einzigen Vergehen , von denen die Gemeinschaft alssolche Kenntnis nimmt. Die Vergehen des einzelnen gegen die Person einesandern sind privatrechtliche Angelegenheiten, die nach dem Grundsatz derWiedervergeltung (ius talionis) oder durch Zahlung von Schadenersatz beige-legt werden. Der Mord dagegen, auf den als typische Form des Verbrechenswir unsere Betrachtung beschränken können, ist ein nicht sühnbares Ver-brechen, für das keine Compensation eintreten kann. Wer seinen Stammes-genossen oder seinen Verbündeten getötet hat, sei es mit Absicht oder ausZufall, ist ein Ruchloser und muss aus seiner Gemeinschaft durch Tod oderVerbannung „ausgetilgt" werden. In solchem Falle ist die Hinrichtung oderVerbannung eine religiöse Pflicht; denn wenn sie nicht vollzogen wird, so
722) Bei den Thargelia [in Athen, s. A u g. M o m m s e n , Feste der StadtAthen im Altertum, 1898, p. 414 ff.] und bei dem leukadischen Brauch.
723) Gen. 38, 24. Lev. 20, 14. 21, 9. Jos. 7,15.
724) Jedermann wird dabei an den tarpejischen Felsen zu Rom denken. Bei denHebräern finden wir, dass auf diese Weise Gefangene getötet wurden (IL Chron. 25, 12).Vor wenigen Jahren haben die Araber der Sinaiwüste Palmer ermordet, indem sie ihnvon einem Felsen herabstürzten. Vergl. IL Kön. 8, 12. Hos. 10, 14, woraus sich zu er-geben scheint, dass dies das gewöhnliche Verfahren war, die nicht am Kampf Beteiligtenzu töten. Ich vermute , dass die dunkle Bezeichnung ,vor Jahwe" für eine Form derHinrichtung, die Num. 25, 4 und IL Sam. 21, 9 erwähnt wird, derselben Art ist. Die
Opfer fallen hier und werden getötet; das Verbum VptH wird dem arab. ,J>SJ (jemandenniederstossen) entsprechen. Zu beachten ist, dass diese religiöse Execution zur Zeit desPassah stattfindet.