Heiliger Tribut in Arabien; Erstlingsgaben. 185
nicht Herren des Landes sind, gezahlt von Unterthanen, die nicht seine Lehens-leute sind. Ein Beispiel für solchen Tribut ist der Königszehnte in Israel,der von den freien Eigentümern des Landes entrichtet wurde. Nach Analogiedesselben scheint es nicht undenkbar, dass der Tribut, der dem Gotte als demKönig oder Häuptling seiner Verehrer dargebracht wurde, bereits in dem reinnomadischen Gemeinwesen entstanden sein könnte. Um diese immerhin vor-handene Möglichkeit zu prüfen, müssen wir auf die wirkliche Gestaltung desarabischen Gemeinschaftslebens näher eingehen.
Bei den freien Stämmen der arabischen Wüste besteht keine Besteuerung,und die Häuptlinge beziehen von ihren Stammesgenossen kein Einkommen.Vielmehr erwartet man von ihnen, dass sie ihren Reichtum freigebig für dasWohl der Gesamtheit opfern. Von einem heutigen Scheich oder Emir wirdvorausgesetzt, dass er Fremde noch besser behandelt als irgend ein Mitglieddes Stammes, dass er sich des Armen annimmt und unter seine Freunde alleGeschenke verteilt, die er bekommt. „Seine Mittel, um diesen Aufwand zubestreiten, sind der Tribut, den er aus den syrischen Dörfern eintreibt, dieAbgaben der Pilgerkarawanen nach Mekka — kurz Erpressungen" 380 . DieseWegesteuern sind nur eine zur Regel gewordene Beraubung, und der Gewinndaraus entspricht dem, was man in älterer Zeit direkt durch Ausplünderungvon Feinden und Fremden erbeutete. Im alten Arabien nahm der Stammes-häuptling den vierten Teil -von der Kriegsbeute für sich 381 ; ausserdem hatteer noch gewisse andere Vorrechte, vor allem das Recht, für sich selbst vorder Teilung irgend eine besondere Gabe auszuwählen, z. B. ein Mädchen oderein Schwert 382 . Ebenso bekam bei den Hebräern der Anführer einen reich-lichen Anteil an der Beute (I. Sam. 30, 20), in der auch eine auserlesene Gabe,die der safäju entspricht, einbegriffen ist (Rieht. 5, 30. 8, 24). Im levitischenGesetz wird ein festgesetzter Teil der Beute für das Heiligtum bestimmt (Num.31, 28 ff.), ebenso wie in der muslimischen Theokratie der dem Führer zufal-lende vierte Teil zu einem Fünftel umgewandelt wird, das an Allah und seinenPropheten zu entrichten ist, das zum Teil aber verwendet wird, um die Kostender Mildthätigkeit zu bestreiten, die in älterer Zeit den Häuptlingen oblagen 383 .Diese feststehenden, heiligen Abgaben sind in Arabien wie in Israel eine jungeErscheinung; aber auch in alter Zeit war die Kriegsbeute eine wesentlicheQuelle der Votivgaben. Votivopfer bestanden bei den Arabern oft in Waffen SSi ;und bei den Hebräern wurde ein Teil der Beute der Führer gewöhnlich Jahwegeweiht (Rieht. 8, 27. IL Sam. 8, 10 f. Micha 4, 13). In ähnlicher Weiseweiht Mesa, der König von Moab, einen Teil der Beute dem Gotte Kemos.In Griechenland finden wir den heiligen Zehnten nur in Gestalt eines Anteilsan der Kriegsbeute. Es liegt jedoch auf der Hand, dass die Abgabe einesTeils der Beute an den Führer oder den Gott nicht eigentlich unter denBegriff des Tributs fällt. Bei dem allgemein herrschenden, arabischen Grund-
380) Burckhardt, Bedouin and Wahabys, I, 118.
381) Hamäsa, p. 336, letzter Vers; "Wäkidi, ed. A. v. Kremer, p. 10.
382) Die sogenannte safäjä, H a m a s a, p. 458, letzter Vers; Abu 'Übaida, s.Eeiske, Anal. Musl. I, 26 ff.' der Anmerkungen. Der Teilung der Beute ging bei denArabern ein besonderes Opfer, naki'a, vorauf, worüber in Cap. XI näheres folgt.
383) Sure 8, 42.
384) Wellhausen, Heidentum, p. 110 [2. Aufl. 112] nach Ibn Hisäm, p. 413, 18;vergl. I. Sam. 21, 9.