\\Q Viertes Kapitel. Die Beziehung des Menschen zu heiligen Stätten.
Wir haben bereits einen Grund für die Annahme gefunden, dass inArabien die Heiligkeit von Stätten älter ist als der rechtlich festbestimniteLandbesitz; die oben dargelegte Auffassung der Heiligkeit ermöglicht unsauch das Verständnis, warum diese Verhältnisse sich so gestaltet haben. Wirsahen, dass seit den ältesten, culturlosen Zeiten bestimmte 0ertlichkeiten alsSitze übernatürlicher Mächte gefürchtet und gemieden wurden. Sie sind indesnicht in irgendwie höherem Grade heilige Stätten als ein Feindesland heiligist; sie sind nicht durch bestimmte Beschränkungen umschlossen, sondernwerden gänzlich gemieden, da sie von unbestimmten Gefahren erfüllt sind.Sobald aber die Menschen mit den Mächten, die eine Stätte inne haben, Be-ziehungen anknüpfen, werden zugleich diesen und ihrer Umgebung gegenüberVerhaltungsmassregeln zur Notwendigkeit. Diese Bestimmungen können über-dies eine doppelte Beziehung haben. Einerseits bilden der Gott und seineAnhänger eine einzige Gemeinschaft — nehmen wir an, ursprünglich eine Ge-meinschaft der Verwandtschaft; so finden alle socialen Gesetze, die dasVerhalten der Menschen einem Stammesgenossen gegenüber bestimmen, auchauf ihre Beziehungen zu dem Gotte Anwendung. Andrerseits hat der Gottseiner Natur nach Beziehungen zu bestimmten physischen Grössen, die eben-falls geachtet werden müssen; er selbst führt ein Leben wie jedes Naturwesenund hat natürliche Neigungen, in denen er nicht gestört werden darf. Diegeheimnisvollen, übermenschlichen Kräfte des Gottes, die wir als übernatür-liche bezeichnen, offenbaren sich ferner, nach den primitiven Vorstellungen,in seinem physischen Leben oder durch Vermittelung desselben. So wirddenn — um es mit einem der Elektricität entnommenen Bilde zu bezeichnen —jeder Platz und jeder Gegenstand, die mit der Gottheit in natürlicher Ver-bindung stehen, als mit göttlicher Kraft geladen betrachtet, die in jedemAugenblicke bereit ist, sich zu entladen, um jeden zu vernichten, der sichihr in ungebührlicher Weise zu nahen wagt. In ihrem ganzen Verhaltengegenüber natürlichen Dingen müssen deshalb die Menschen darauf achtgeben,dass sie das göttliche Vorrecht berücksichtigen. Sie sind dazu im stände,wenn sie die Gesetze der Heiligkeit kennen und beachten, die für ihr Ver-halten gegenüber dem Gotte und allen Naturgrössen, die in irgend einer Weisezur Gottheit gehören, bestimmte Einschränkungen und Begrenzungen vor-schreiben. So sehen wir denn, dass die Heiligkeit nicht notwendig auf Dingebeschränkt ist, die unter Ausschliessung der Menschen Eigentum des Gottessind; sie bezieht sich ebenso auf Dinge, an denen Götter und Menschen zu-gleich Anteil haben. In diesem Falle richten sich die Vorschriften der Heilig-keit darauf, den Gebrauch eines heiligen Dinges seitens des Menschen soanzuordnen, dass die Gottheit dabei nicht verletzt oder beleidigt wird.
Heiligkeit und Tabu.
Unter allen primitiven Völkern finden sich Heiligkeitsgesetze in demsoeben entwickelten Sinne, d. h. ein System von Bestimmungen, die den freienGebrauch von Naturdingen seitens des Menschen einschränken, deren Beach-tung durch die Furcht vor den Strafen übernatürlicher Gewalten erzwungenwird 101 . Es ist zweckmässig, für diese primitive Institution eine bestimmte
161) Zuweilen auch durch Strafen des menschlichen Rechts, denn auf Grund ihrer