Druckschrift 
Die Religion der Semiten
Seite
109
Einzelbild herunterladen
 

Gesetze der Heiligkeit. 109

Darin haben wir noch einen Hinweis darauf, dass die Beziehungen derHeiligkeit zur Institution des Eigentums vorwiegend negativ sind. Heilige Orteund Dinge sind nicht in erster Linie dem Gebrauche des Gottes vorbehalten, son-dern ihre Benutzung von Seiten des Menschen ist vielmehr durch Bestimmungen,die sie wie ein Netz uinschliessen, eingeschränkt oder ganz ausgeschlossen, ausserwenn sie auf besondere Weise erfolgt. In bestimmten Fällen ist der Gebrauchderselben überhaupt untersagt. In der Regel sollen die Einschränkungen dieAneignung heiliger Dinge durch Menschen verhindern, bisweilen heben siebestehende Eigentumsrechte auf. Doch machen sie sich nur in der Be-schränkung des Gebrauchsrechtes geltend. Andere Gegenstände, wieGottesbilder, die niemand anders als für cultische Zwecke verwenden wird,konnten heilig und zugleich doch Privateigentum sein. Von diesem Gesichts-punkt aus dürfte erhellen, dass profane Dinge solche sind, die der Mensch nachseinem Belieben frei benutzen darf ohne Furcht vor den Strafen übernatür-licher Mächte, während heilige Dinge bei Strafe durch den Zorn der Götternur in vorgeschriebener Weise und unter bestimmten Einschränkungen benutztwerden dürfen. Dass Heiligkeit im wesentlichen die Einschränkung der Be-rechtigung des Menschen zum freien Gebrauche der natürlichen Dinge ist,scheint in den semitischen Sprachen durch die Stämme bestätigt zu werden,die zum Ausdruck dieser Vorstellung dienen. Auf den Stamm irnp, der beiden Nordsemiten der allgemein gebräuchliche Ausdruck ist, darf man keinGewicht legen; denn seine ursprüngliche Bedeutung ist völlig unsicher, obgleiches einige Wahrscheinlichkeit hat, dass er den Begriff der Absonderung oderder Zurückgezogenheit ausdrückte. Jedoch der Stamm ü"in, der besonders inArabien gebräuchlich ist, sich aber in allen semitischen Sprachen findet, drücktden Begriff des Verbots aus, sodass ein heiliges Ding ein solches ist, beidem der Gebrauch durch Menschen absolut oder in bestimmten Beziehungenuntersagt ist 169 . Dieselbe Idee des Verbotes in Verbindung mit der desSchutzes vor Eingriffen findet sich in dem Stamme , an, von dem das arabischeWort himä abgeleitet ist, das einen fest begrenzten heiligen Bezirk bezeichnet 100 .

Personen es gemessen durften (Sure 6, 139 f.). Vor allem durfte ein heiliges Kamelnicht geritten werden, woher die Bezeichnung hämi stammt. Auf den Grund der Auto-rität des Laith (s. Lisän, XIX, 341) wird berichtet, dass in bestimmten Fällen der Rückendes Kamels so verletzt war, dass es nicht geritten werden konnte. Das war aber sichernicht die allgemeine Regel; denn in einem Notfalle bestieg ein Mann ein heiligesKamel, um Räuber zu verfolgen (Mufaddal al-Dabbi, Amtäl, p. 19, Preytag,

Arab. Prov. I, 352). [Es reitet ein verbotenes Kamel, wer kein ihm erlaubtes hat",s. "Wellhausen, Heidentum 2 , p. 113, Anm. 1.] Das Missverständnis von Rasmussen,Additamenta, p. 70:immissio hirudinum in tergurn" beruht auf einer Verderbnis desTextes. Es ist statt lJOLJ zu lesen o^lil und statt ..--w zu lesen ,..^wL^u [s."Wellhausen, Heidentum, 2. Aufl. p. 114, Anm. 1].

159) Im Hebräischen ist dieser Stamm nur für solche Weihen gebräuchlich, durchdie das Object dem Gebrauch von seiten des Menschen wie jeder Beziehung zu ihmgänzlich entzogen wird, d. h. bei völliger Vernichtung eines verfluchten Gegenstandes,oder in neuerer Zeit für die Excommunication. Einige Aehnlichkeit damit hat die Be-deutung von haräm in der arabischen Schwurformel:ana harämun in ..." Agh.

XIX, 27. 18.

160) Daher stammt vielleicht der Name von Hamath am Orontes; s. Lagarde,Bildung der Nomina, p. 156. Der ursprüngliche Sinn des Stammes ist, wie Nöldeke be-merkt hat,über etwas wachen", woraus sich im palästinensischen Aramäisch die ge-wöhnliche Bedeutung des Wortessehen" entwickelt hat, während wiederum im He-bräischen das "Wort fliain Mauer auf die Grundbedeutung zurückgeht.