Gesetze der Heiligkeit. 107
die Fortführung der alten Bestimmung, die für das Heiligtum von Mekka be-zeugt ist, dass die gewöhnliche Kleidung, die an heiliger Stätte getragen wurde,abgelegt und zurückgelassen werden musste. Der Verlust der Herde bei Goraäentspricht dem Gesetze, das für das Heiligtum von Al-Galsad bezeugt ist, dassVieh, welches sich von auswärts in das himä verirrt hat, heilig wird und nichtzurückgefordert werden darf. Wer primitive gesellschaftliche Zustände kennt,wird diese Bestimmungen sogleich dem Bereiche des Tabu, nicht aber demdes Eigentumsrechtes zuweisen.
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Heiligkeit und Eigentumsrecht.
Wir haben bisher eine Gestalt des Heiligtums behandelt, die älter ist alsdas Bestehen eines festen Landbesitzes. Aber auch wo die Lehre vom Eigentumbereits völlig ausgebildet ist, fallen heilige Orte und heilige Dinge, ausserwo sie für den Gebrauch der Könige und Priester bestimmt sind, mehr unterden Begriff des öffentlichen als des privaten Besitzes. Für die antike An-schauung sind die Interessen des Gottes und seiner Gemeinschaft zu eng ver-knüpft, als dass eine scharfe Unterscheidung heiliger und öffentlicher Zweckedurchführbar wäre. Der Regel nach wird auch für den Gott kein Ansprucherhoben, bei dem nicht auch seine Verehrer das Recht auf einen Anteil hätten.Selbst die heiligen Abgaben, die am Heiligtume dargebracht werden, werdennicht dem privaten Gebrauche des Gottes überlassen, sondern zu Opferfestenverwendet, an denen alle Anwesenden teilnehmen. So dienten die Heilig-tümer antiker Städte auch als öffentliche Parke und Hallen, und die Schätze,die in ihnen angesammelt waren, bildeten eine Art Staatsschatz, der durchdie religiöse Weihe vor Beraubung und persönlichen Eingriffen geschützt war,für Zwecke des Gemeinwesens aber in Zeiten der Not zur Verfügung stand.Die Kanaaniter zu Sichern nahmen den Schatz ihres Tempels, um für Abi-melechs Unternehmen die Mittel zu beschaffen, als sie beschlossen hatten,ihn zu ihrem König zu machen [Rieht. 9, 4]. Der heilige Schatz zu Jerusalem,der ursprünglich aus der Beute entstand, die David in seinen Kriegen gemachthatte, wurde von seinen Nachfolgern als ein in schweren Bedrängnissen ver-fügbarer Reservefonds benutzt [z. B. IL Kön. 16, 7—8]. Im allgemeinen istsicher, dass der Unterschied zwischen heiligen und profanen Dingen ursprünglichnicht durch das Eigentumsrecht in dem Sinne bestimmt ist, dass profaneDinge dem Menschen, heilige dagegen dem Gotte angehören. In der Thatgiebt es auch manche heilige Gegenstände, die privates Besitztum sind, wieGötterbilder und sonstiger Zubehör des häuslichen Cultus.
Gesetze der Heiligkeit.
Nach alledem könnte es den Anschein haben, als ob die Rechte derGötter an heiligen Stätten und Dingen hinter dem vollen Eigentumsrecht zu-rückbleiben, da sie das Recht der Benutzung oder sogar des Besitzes derselbenGegenstände von Seiten des Menschen nicht ausschliessen. Indes gehen nachandern Seiten die Vorrechte der Götter in bezug auf das, was heilig ist,erheblich über den Bereich des Eigentumsrechtes hinaus. Der Zutritt zu denalten Heiligtümern war durch Bestimmungen eingeschränkt, die nicht nur als