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Die Religion der Semiten
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106 Viertes Kapitel. Die Beziehung des Menschen zu heiligen Stätten.

dem thatsächlich im Besitz einer Familie waren, in der sich das Priestertumfortvererbte. Solchen Heiligtümern gegenüber waren alle, die an ihrem Cultusteilnahmen, in gewissem Sinne Fremde, und die Priester konnten das hirrtafür sich selbst und den Gott gewissermassen als Privatbesitz beanspruchen.Mehr oder weniger sichere Belege scheinen sich in den fragmentarischen Einzel-heiten, die auf uns gekommen sind, für alle diese Fälle zu finden. Für dashimä des Wagg, die zum Heiligtum der Al-Lät von Täif gebort, sind dieBestimmungen mit denen von Mekka thatsächlich identisch. Wenn wir sehen,dass Muhammad diese Bestimmungen im Interesse der Einwohner bestätigte 15 \und zwar zu derselben Zeit, wo er die Al-Lät vernichtete und die alte Heiligkeitdes Ortes aufhob, so ist der Schluss nur natürlich, dass auch in anderenFällen das himä, das er als gemeinsames Weideland rings um ein Dorf odereine Stadt zuliess, ursprünglich ein heiliger Bezirk war, der vor Einfällenmehr durch Furcht vor dem Gotte als durch eine bürgerliche Autorität ge-schützt war. Es ist in der That klar, dass bei einem Eigentumsrechte, wiewir es dargestellt haben, und bei dem Fehlen jeder über die Stämme ge-bietenden Autorität die Religion die einzige Macht war, mehr noch als diezur Gewaltthat erhobene Hand, die dem gemeinsamen Weideland einige Sicher-heit gewähren konnte; es fehlt uns auch nicht an Zeugnissen, wie dieseSicherheit erreicht wurde. Die Vorrechte des Haram von Mekka und Medinasind noch unter den Schutz einer religiösen Sanctionierung gestellt. Ueber die,welche sie verletzten, hat Muhammad in seiner späteren Zeit den unwider-ruflichen Fluch Gottes, der Engel und aller Menschen herabgerufen 162 . Die demGebrauch anderer himä's auferlegten Beschränkungen haben unter dem Islam nureine bürgerliche Sanction; aber die Strafen, die durch Muhammad gegen die,welche sie verletzten, festgesetzt sind, beruhen unverkennbar auf alten religiösenBräuchen, die genau dem Tabu entsprechen, wie es unter barbarischen Völkernherrscht, deren Anschauungen über das Eigentum noch wenig entwickelt sind.Wenn ein Holzfäller in ein himä von Wagg oder Naki' eindrang, so ging ei-serner Axt und seiner Kleider verlustig; wenn jemand seine Herde unrecht-mässiger Weise in dem himä von Goras weiden liess, so war das Vieh ver-fallen 1BS . Für unsere Auffassung scheinen es willkürliche Strafen zu sein,die nach dem Ermessen eines Gesetzgebers auf die Verletzung bürgerlicherReehtsbestimmungen gesetzt waren. Den Arabern aber, die das Heidentumkaum aufgegeben hatten, erschienen sie nicht als solche. Wir werden sogleichsehen, dass die alten Semiten, ebenso wie andere Völker des Altertums, an-nahmen, die Heiligkeit werde durch physische Berührung übertragen, sodassDinge des alltäglichen Lebens, die in das Heiligtum gebracht waren, selbstheilig wurden und im gewöhnlichen Gebrauche nicht leicht wieder verwendetwerden durften. Die Verwirkung der Kleider ist im islamischen Gesetz nur

151) Nach Bekri, p. 838, enthielt der Vertrag Muhammads mit den Thakif oderden Leuten von Täif den Satz: v wataMfun ahakku 'n-näsi biwaggin"- , so dass mit der

Bestätigung des alten Tabu ihnen offenbar eine Wohlthat erwiesen werden sollte. Dastrifft auch zu; denn das Niederhauen der Bäume ist der schnellste Weg, um das Weide-land für Kamele zu vernichten. S. die Bemerkungen v. F1 o y e r im Journal of theRoyal Asiat. Society.

152) Belädhori, p. 8.

153) lbn Hisäm, p. 918. Belädhori, p. 9. Ibn Hiläm, p. 955.