Heilige Gebiete in Arabien. 105
besteht dies Gesetz noch; wo aber feste Ortschaften sind, beanspruchen dieEinwohner ein ausschliessliches Recht auf einen bestimmten Umkreis desWeidelands rings um das Stadtgebiet. Derartige Rechtsansprüche sind älterals der Islam; in einigen seiner Verträge mit Neubekehrten hat Muhammadsie ausdrücklich anerkannt und zwar in wechselnden Ausdrücken, die offen-bar den verschiedenen Formen des rechtlichen Herkommens in den ver-schiedenen Stämmen Arabiens entsprachen. In solchen Fällen können wirmit vollem Rechte gemeinschaftlichen Besitz des Weidelandes annnehmen;privates Eigentumsrecht an demselben ist aber dem arabischen Rechte nie-mals bekannt gewesen 180 .
Diese Sachlage zeigt deutlich, dass die Araber zwar den Tempel alsdas persönliche Besitztum des Gottes betrachteten, dass sie aber die das heiligeWeideland betreffenden Bestimmungen nicht unter dem gleichen Gesichts-punkte auffassten. Aus den analogen Verhältnissen, die uns bereits begegnetsind, können wir leicht erkennen, dass die Sitze böser Dämonen aus Furchtvor ihrer Feindschaft gemieden wurden, dass aber die freundlich gesinntenGötter kein ausschliessliches Recht auf den Besitz unbebauten Landes gegendie Interessen ihrer Anhänger hatten. Die Kuraischiten zu Mekka bautenHäuser und gruben Brunnen und genossen das volle Eigentumsrecht an demWerk ihrer Hände; das offen liegende Haram aber stand den Herden jeder-manns offen wie ein gewöhnliches Stammesgebiet oder ein gemeinsames Weide-land. Diese Bestimmungen stehen so offenkundig mit dem ganzen Geiste deraltarabischen Institutionen in Einklang, dass sie kaum auf Mekka beschränktgewesen sein können. Für andere heilige Gebiete, die ihr religiöses Sonder-recht durch die Ausbreitung des Islam verloren, ist unsere Kenntnis zu dürftig,um eine positive Darstellung zu ermöglichen. Indes erscheint es als wahr-scheinlich, dass bei den meisten Cultusstätten, zu denen ein umliegendes Weide-gebiet gehörte, das Weiderecht der Genossenschaft des Gottes zustand, abernicht den Fremden. Unter diesem Gesichtspunkte lassen sich, wie mir scheint,alle uns bekannten Thatsachen zusammenfassen, wenn wir dabei je nachder Oertlichkeit verschieden gestaltete Bestimmungen des Begriffs „Fremde"billigerweise zugestehen. Wo das heilige Gebiet mit dem Heiligtum einerStadt im Zusammenhang stand, kann es eine offene Frage sein, ob die rechtlich-religiöse Gemeinschaft auf die Stadtbewohner beschränkt war oder auch dieumwohnenden Beduinen einschloss, die an der Cultusstätte gelegentliche Opferdarzubringen pflegten. Andrerseits gewährte ein Heiligtum, das zwischen denOasen verschiedener Stämme lag und von ihnen allen in gleicherweise aufgesuchtwurde, ein gemeinsames Weidegebiet, wo auch Feinde sich versammeln undunter dem Gottesfrieden ihre Herden in Sicherheit weiden konnten. Endlichscheint es auch manche arabische Heiligtümer gegeben zu haben, die wederzu einer Stadt gehörten noch verschiedenen Stämmen gemeinsam waren, son-
150) I b n S a ' d, Nos. 21, 23, 121. Das Weidegebiet, das Muhammad den Stämmenbei ihrem Uebertritt zum Islam als Privatbesitz zuerkannte, wird Ibn Sa'd No. 121 alsein hima bezeichnet. Ebenso nennt Ibn H isain, p. 955 das Himä von Guras (Well-hausen, Skizzen u. Vorarb. IV, p. 176, Anm. 2). Diese Bezeichnung ist noch heutegebräuchlich. Doughty II, 245 (vergl. Wellhausen zu Ibn Sa'd No. 21. Sk. u. Vorarb.
IV, 108). Ueber das Weiderecht s. Abu Jüsuf, Kitäb al-Haräg" (Büläq, A. H. 1302),p. 58 f.