104 "Viertes Kapitel. Die Beziehung des Menschen zu heiligen Stätten.
durch den Menschen entzogen. Es würde aher voreilig sein, daraus zu schliessen,dass alles, was nicht Privathesitz der Menschen sein kann, damit schon Sonder-eigentum der Götter ist, das für ihren und ihrer Diener ausschliesslichen Ge-brauch reserviert war. Die positive Ausübung ihrer legalen Eigentumsrechteauf Seiten der Götter ist nur möglich, sofern sie menschliche Stellvertreter haben,die für sie zu handeln haben. Unzweifelhaft betrachteten auch die Priester anden grossen semitischen Heiligtümern in späteren Zeiten das, was dem Gotteals heilig vorbehalten war, als ihren eigenen Besitz. In alten Zeiten abergab es noch keine Klasse von heiligen, mit besondern Vorrechten ausgestattetenPersonen, die die Lehre vom göttlichen Eigentum zu ihrem eigenen Nutzenanwandten, und in diesen Zeiten bestand demgemäss das Verbot eines privatenEingriffs zusammen mit dem Dasein öffentlicher oder gemeiner Rechte anheiligen Stätten und Dingen. Im nomadischen Arabien sind Heiligtümer älterals irgend welche Lehre vom Eigentum, die auf ein Gebiet wie den haramvon Mekka oder das himä von Täif hätte Anwendung finden können. Umein persönliches Eigentum festzustellen, musste sich nach dem alten Brauche, derauch im muslimischen Gesetze festgehalten worden ist, jemand auf bestimmtemBoden anbauen oder ihn cultivieren; es giebt kein Eigentumsrecht auf dasnatürliche Weideland. Jeder Stamm hat in der That sein eigenes Gebiet vonFluren und Thälern, wie seine eigenen Wasserstätten, an denen er sich zubestimmten Zeiten aufhält, von denen ihn Fremde nur mit Gewalt zu ver-treiben vermögen. Aber damit ist der Besitz des Eigentums noch nicht ge-sichert, denn die Grenzen des Stammeslandes werden nur durch Gewalt gegendie Feinde behauptet, und nicht nur jeder Stammesgenosse, sondern jederVerbündete hat das gleiche, uneingeschränkte Recht, sein Zelt aufzuschlagenund seine Herde weiden zu lassen wo er will. Unter den nomadischen Stämmen
bei Mina, das im Bereich des Haram liegt (Buchäri, II, 196), unbedenklich getötet.Dass sich der Schutz des Gottes nicht auf dem Menschen gefährliche Tiere und aufRaubvögel, die den heiligen Tauben nachstellten, ausdehnt, ist begreiflich. Die Erlaubnis,
kriechendes Getier zu töten, ist mit der Sage von dem Kriege der ginnen und der Banugahm zu erklären (s. oben p. 90. Wellhausen, Heidenthum '', p. 154). Von dem Gesetz■Segen das Abschneiden von Pflanzen war von Muhammad nach einigem Zögern dasiähir (Andropogon Schoenanthus, Kamelheu) auf Wunsch des Al-'Abbäs ausgenommen,
der darauf hinwies, dass es nach altem Brauche erlaubt sei, dasselbe für bestimmteZwecke zu schneiden. An diesem Punkte ist jedoch der Sinn unserer Texte verdunkelt,indem die vorliegenden Ueberlieferungen in der Gestalt des Textes von einander ab-weichen. Nach Wäkidi ist idhir „unentbehrlich zum Begraben und zum Dachdecken",
nach Buchäri „für den Schmied und für die Häuser", nach Belädhori „für dieSchmiede und die Reinigung der Häuser", s. Wellhausen, Muhammed in Medina,p. 338, Anm. 4. Diese Varianten sind durch die Lesung von zwei Worten bedingt, vondenen das eine „Schmiede" oder „Gräber", das andere „Reinigung" oder „Dächer" vonHäusern bedeutet. Diese Verschiedenheiten der Lesung beruhen — wie oft im Ara-bischen — auf diacritischen Punkten, die von den Schreibern oft ausgelassen werden.[1) ._}*ä „begraben" — ^ „Schmied". 2) ^^b „Dächer" — ^yJ^o „Reinigung".]Ich vermute, dass ursprünglich entweder beide Bräuche praktisch waren: „für Schmiedeund zum Dachdecken" oder dass beide cultische Bedeutung hatten: „zum Begraben undzur Reinigung des Hauses". Da das Kamelgras im Altertum als Räuchermittel diente,und da der duftende harmäl im alten Arabien angewandt wurde, um Tote hinein-zulegen, und noch gebraucht wird, um Häuser zu räuchern, so ist die zweite Lesungdie bessere. Das Kamelgras wird für Zwecke religiöser Art geschnitten worden sein.Muhammad trug vielleicht Bedenken, es zu gestatten, weil diese Bräuche mit heidni-schen Vorstellungen zusammenhingen.