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Die Religion der Semiten
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74 Drittes Kapitel. Die Beziehungen der Gottheiten zu Naturdingen etc.

Die Ba'alim als Herren des Wassers.

Wenn der Begriff desLandes des Ba'al" auf seine älteste Form beschränktund auf gewisse, besonders begünstigte Gebiete begrenzt wird, die Tom Gotteselbst bepflanzt und getränkt schienen °°, so können wir hier von der IdeedesLandes des Gottes" zu der seines Wohnsitzes oder Heiligtumes übergehen.Bevor wir aber diesen Schritt unternehmen, wird es zweckmässig sein, inaller Kürze den Weg zu überblicken, auf dem die ursprüngliche Anschauungsich erweiterte und ausgestaltete. Wie wir aus Hosea ersehen, wurden alleErzeugnisse des Ackerbaus im letzten Grunde als Gabe der Baalim betrachtet.Alle Gläubigen, die am Cultus eines bestimmten Heiligtums teilnahmen,brachten der Localgottheit einen Tribut von den Erstlingsfrüchten dar, mochteihre Ernte auf einem von Natur wasserreichen und fruchtbaren Boden oderin einem künstlich bewässerten Lande oder in einem durch Regen vom Himmelgetränkten Gefilde gewachsen sein. Der Gott hatte also bestimmte Eigen-tumsrechte erworben, oder es standen ihm wenigstens gewisse Rechte der Sou-zeränität über das ganze, von seinen Anhängern bewohnte Gebiet zu, An-sprüche, die weit über die Grenzen des ursprünglichenLandes des Ba'al"hinausreichten.

Der erste Schritt zu dieser Entwickelung lässt sich aus den entschei-denden Grundsätzen des semitischen Bodenbesitz-Gesetzes leicht erkennen. DasEigentumsrecht am Wasser ist älter und wichtiger als das am Lande. Unterden nomadischen Arabern giebt es genau genommen keinen festen Be-sitz an Weideland, sondern gewisse Familien oder Stämme behaupten dieQuellgebiete, ohne deren Besitz der Anspruch auf das Weideland nutzlos ist.Oder wenn etwa jemand einen Brunnen gräbt, so hat er das Vorrecht, inihm seine Kamele zu tränken, bevor andere Kamele zugelassen werden; under hat ein absolutes Recht, andere von der Nutzniessung des Wassers fürZwecke des Ackerbaus fernzuhalten, ausser wenn sie diese von ihm durchKauf erwerben. So sind die Bestimmungen des muslimischen Gesetzes ; diesesaber stimmt mit dem altarabischen Brauch völlig überein und ebenso mit derallgemein semitischen Sitte, wie aus zahlreichen Stellen des alten Testa-ments hervorgeht 97 . Bei diesen Grundbestimmungen ist klar, dass auch aufder nomadischen Stufe des Gemeinwesens dem Gotte des Wassers die Aus-übung bestimmter, allgemeiner Rechte über das umliegende Weideland beige-legt wurde, dessen Verwertung von dem Zutritt zu den Stätten des Wassersabhing. Mit der Einführung des Ackerbaus gewannen diese Rechte eine festeGestalt. Alle mit Wasser ausgestatteten Gebiete sind durch das sie befruch-tende Wasser von dem Gott abhängig und entrichten ihm die Erstlingsfrüchteoder den Zehnten, womit sie seine Wohlthat anerkennen. Damit gewinnenwir vollkommen Klarheit über die Verhältnisse. In manchen Gebieten des

96) Dem gleichen Ideenkreise gehört die Vorstellung vom Garten in Eden an, dervon Gott gepflanzt ist und nicht durch Regen, sondern durch Flüsse bewässert wird.

97) Gen. 21, 2530. 26, 1722. Rieht, 1, 15. Ueber gemeinsamen Besitz einesBrunnens s. Gen. 29, 8. Exod. 2, 16. Spuren von Rechtsbestimmungen über das Wasser,die strenger als die des Islam sind, in Deut. 2, 6. 28. Indes muss das arabische Recht,dass ein Reisender und seine Tiere unentgeltlich trinken, aber nicht den Eigentümerndes Wassers vorgreifen dürfen, stets das allgemeine Gesetz gewesen sein.