68 Drittes Kapitel. Die Beziehungen der Gottheiten zu Naturdingen etc.
Wie die heidnischen Götter niemals für allgegenwärtig gelten und sichnur da zu bethätigen vermögen, wo sie selbst oder ihre Diener zugegen sind,so gilt naturgemäss auch der feste Bereich ihres Ansehens und Einflusses alsihr Wohnsitz. Es ist sehr beachtenswert, dass die oben erwähnten localenTitel entweder von Städten, wo der Gott einen Tempel oder (wie die Semitensagen) ein „Haus" hatte, oder auch von Bergen, die ständig als Wohnsitzeder Gottheiten galten, abgeleitet sind. Der Begriff des persönlichen Besitz-tums an Grund und Boden entwickelt sich in der menschlichen Gemeinschafterst allmählich; zuerst kommt er beim Sesshaftwerden des Menschen zur Gel-tung. Das Weideland ist gemeinsames Besitztum 84 ; erst indem der Menschsich eine feste Wohnstätte errichtet und ein unbebautes Gebiet cultiviert, ge-winnt er Rechte an den Boden.
Ursprünglich sind private Rechte an Grund und Boden nur die Con-sequenz aus Ansprüchen auf das, was durch persönliche Arbeit auf dem Ge-biete gewonnen ist 85 . „Bauen" und „Cultivieren" sind eng verknüpfte Be-griffe, das arabische 'amara umschliesst — wie das deutsche „bauen" —beides. Das Wort für „Haus" oder „Heimstätte" ist ein so weiter Begriff,dass es auch die angrenzenden Felder oder das umliegende Land umfasst. Sobezeichnet im Syrischen „das Haus von Antiochia" das von der Stadt ab-hängige Territorium, und im alten Testament wird Kanaan nicht nur alsJahwes Land, sondern auch als sein „Haus" bezeichnet (Hos. 8, 1. 9, 15;vergl. 9, 3). Wenn die Beziehung des Baal zu seinem Gebiete nach diesenAnalogien aufzufassen ist, so ist das Land sein Eigentum, einmal sofern essein Wohnsitz ist, sodann weil er es „belebt" und ertragreich macht.
Dass diese Auffassung der Beziehungen des Namens Ba'al zutreffend ist,erhellt aus den Angaben des Hosea über die religiösen Anschauungen seinerZeitgenossen, deren nomineller Jahwecult in den zahlreichen localen Gültender kanaanitischen Ba'alim aufgegangen war. Den Ba'alim schrieben sie alleNaturgaben des Landes zu, Getreide, Wein und Oel, Wolle und Flachs, dieWeinstöcke und Feigenbäume (Hos. 2, 7. 10—14); wir werden weiterhin sehen,dass die cultischen Bräuche bei Festen und Opfern von diesen Anschauungenvöllig durchdrungen waren. Wir vermögen indes diese Anschauung auf einenoch ältere Gestalt an der Hand von Ueberresten altheidnischer Ausdrucks-weise zurückzuführen, die noch in der Sprache des Ackerbau treibenden Lebensder Juden und Araber fortleben. Nach dem muhammedanischen Steuersystementrichtet ein Gebiet, das durch ein Schöpfrad oder ein anderes künstliches
bezeichnen, wie Sachau annimmt; es bezeichnet vielmehr den RKB-El als den localenBaal des Heiligtums, oder vielleicht der königlichen Residenzstadt. Im allgemeinen aber_enthalten diese besonderen Namensformen nichts, was die Auffassung zu erschüttern."vermöchte, das Baal ursprünglich der Titel eines Gottes als Bewohners oderBesitzers einer Stätte ist.
84) Gemeinsamer Besitz, nämlich für einen Stamm; denn die Stämme sind gegenEingriffe in ihr Weidegebiet sehr eifersüchtig. Da es sich hier aber um die Rechte desBaal im Kreise seiner eignen Anhängerschaft handelt, so kommt die Frage nach denRechtsbeziehungen, die zwischen den einzelnen Stämmen bestehen, nicht in Betracht.
85) Im Islam besteht das Gesetz, dass ein Gebiet, welches niemals cultiviert waroder wo niemals Häuser errichtet waren, privates Eigentum wird, indem es „belebt"
wird (bilihjä), s. Nawäwi, Minhagu 't-tälibin, ed. van den Berg, Bd. II, 171. Diese Be-stimmung stimmt mit dem vorislamischen Brauch überein. s. "Wellhausen, Heiden-tum 105 [108].