54 Zweites Kapitel. Das Wesen der religiösen Gemeinschaft ete.
zu versagen, ist eine That, die gegen die Ehrenhaftigkeit verstösst und den,der sie verübt, mit unauslöschlicher Schande bedeckt. Das Band des Gast-rechtes besteht bei den Arabern nur auf eine beschränkte Zeit; der Gast findetfür eine Nacht oder höchstens für drei Tage Aufnahme 61 , und der Schutz,den ihm der Gastfreund gewährt, erlischt nach drei Tagen 5ä . Jedoch wirdein dauerndes Schutzverhältnis dem Fremden, der es forciert, selten versagt 53 ,und wenn es ihm von einem Mitgliede des Stammes zugestanden ist, so istes für den ganzen Stamm verbindlich. Die damit begründete Verpflichtungist eine Sache der Ehrenhaftigkeit, die durch keine andere menschliche Sanctionals durch die öffentliche Meinung aufrecht erhalten wird; denn wenn derFremdling Unrecht erleidet, so hat er keine Stammesgenossen, die für ihneintreten. Und gerade aus diesem Grunde ist es eine heilige Verpflichtung,die bei den Arabern vielfach durch eine Eidesleistung an einem Heiligtumebekräftigt wird, und die nicht aufgegeben werden kann ausser durch einenformellen Akt an demselben Heiligtum 6 *, sodass der Gott selbst zum Beschützerder Sache des Fremden wurde. Der in ein Schutzverhältnis aufgenommeneFremde gab ebensowenig seine alte Religion auf wie er seine alte Stammes-angehörigkeit nicht verlor. Für die ältesten Zeiten ist nicht anzunehmen, dasser zu einer vollständigen religiösen Gemeinschaft zugelassen wurde; denn die(I Religion verband sich mit politischen Rechten. Es war jedoch natürlich, dasser in gewissem Grade den Gott des Landes, in dem er lebte, anerkannte;seitdem aber eine fest geregelte Ausübung der religiösen Bräuche auf gewissefeststehende Heiligtümer beschränkt war, stand in der That ein Mann, derseiner Heimat fern war, auch seinem Gotte fern, und früher oder später konntees nicht ausbleiben, dass er sich dem Cultus seiner Beschützer anschloss, ob-gleich er nicht die gleichen Rechte mit ihnen hatte. Bisweilen war derGott auch der unmittelbare Beschützer des ger, was leicht begreiflich ist, wennwir erwägen, dass ein gewöhnlicher Beweggrund, fremden Schutz zu suchen,in der Furcht vor dem Rächer des Blutes lag, und dass ein Asylrecht beiHeiligtümern bestand ° 5 . Aus einer phönicischen Inschrift, die in der Nähevon Larnaka gefunden ward und Monatsrechnungen eines Tempels enthält,ersehen wir, dass die gerim eine bestimmte Klasse des Tempelpersonals bil-deten, denen gewisse Vergünstigungen gewährt waren 56 , wie wir auch aus Hes.44, 7 ersehen, dass der Dienst im ersten Tempel zum grossen Teil von un-beschnittenen Fremden verrichtet wurde. Die Auffassung von dem Schutz-befohlenen des Tempels, d. h. dem, der im Bezirk des Tempels unter dembesonderen Schutze des Gottes lebt, kommt in Ps. 15, 1 zum Ausdruck: „Jahwe>wer darf in deinem Zelte wohnen?" (jägUr d. h. „als (/erleben"). Aehnlich
51) Diesen Zeitraum sehreiben die Traditionen über den Propheten vor. Hariried. de Sacy. 2 ed. p. 177; cf. Sarlsi I. 242. Reisevorrat, der für eine Tagesreise aus-reichte, sollte hinzugefügt werden; alles, was darüber hinausgeht, ist nicht Pflicht, son-dern Almosen.
52) Burckhardt, Bedouins and Wahabys I, 336.
53) Burckhardt, ibid. I, 174.
54) Ibn Hisäm, p. 243 ff. cf. Kinship, p. 43.
55) [Ueber das hebräische Asylrecht s. Deut. 19. Auch die Araber kannten Asyle;s. Goldziher, Muhammedan. Studien I, 236 ff. Jacob, Altarabische Parallelen zumAT. p. 12].
56) CIS. I, No. 86. In den Tempelrechnungen werden zweimal die 013 unterdenen aufgeführt, die für am Tempel geleistete Dienste aus dem Vermögen des TempelsEinkünfte bezogen.