44 Zweites Kapitel. Das Wesen der religiösen Gemeinschaft etc.
serung war. Für die Heiden aber und die heidnisch Gesinnten in Israel wardiese Langmut nichts weiter als Geneigtheit, über die Sünden seiner Verehrerhinwegzusehen.
Die vergebende Gnade Gottes mit seiner absoluten Gerechtigkeit zu ver-einen, ist eines der tiefsten religiösen Probleme, das im Christentum durchdie Lehre von der Versöhnung gelöst ist. Es ist wichtig, sich zu vergegen-wärtigen, dass dieses Problem im Heidentum niemals in der Gestalt hervorge-treten ist, wie es im neuen Testament erfasst wird; nicht etwa deshalb, weildie Götter nicht als gut und gnädig betrachtet wurden, sondern weil sienicht absolut gerecht waren. Dieses Fehlen einer strengen Gerechtigkeitdarf indes nicht in dem Sinne verstanden werden, als ob die Götter ihremWesen nach ungerecht wären, wenn sie nach den Regeln der für das Ge-meinschaftsleben massgebenden Gerechtigkeit beurteilt wurden. Man glaubte,dass sie einem rechten Verhalten gegenüber Wohlwollen empfänden, dass sieein solches aber nicht in jedem Falle mit Entschiedenheit erzwangen. Füruns, die die göttlichen Eigenschaften im abstracten Sinne aufzufassen gewohntsind, ist eine solche Anschauung schwer verständlich; sie scheint aber durchausnatürlich, wenn die göttliche Herrschaft als ein Königtum betrachtet wird,das dem menschlichen Königtum völlig entspricht.
Der Gott als König seines Volks.
In seinen Anfängen hatte das menschliche Königtum ebensowenig eineabsolute Autorität, wie die Väter oder die Aeltesten eines Stammes; denn eswar nicht auf eine Executivgewalt gestützt, die stark genug war, um dierechtlichen Erkenntnisse des Königs durchzusetzen oder seinen BeschlüssenGehorsam zu erzwingen. Das Ansehen des Fürsten beruhte mehr auf seinerPersönlichkeit, als auf den ihm zu Gebote stehenden Machtmitteln. SeineAufgabe war mehr die des Führers, als die, über das Verhalten seiner freienUnterthanen Bestimmungen zu treffen, er hatte zwar zu erklären, was Rechtwar, es durchzuführen stand aber nicht so sehr in seiner Macht 39 .
Die Schranken der königlichen Macht sind also nach einem Princip ge-staltet, welches den einer modernen constitutionellen Monarchie zu Grundeliegenden Anschauungen durchaus entgegengesetzt ist. Bei uns ist das König-tum oder die Regierung mit der grössten Machtvollkommenheit ausgestattet,um das Gesetz und die Rechtspflege durchzuführen; die Schranken seiner Machtliegen in der Unabhängigkeit der Gesetzgebung und der Gerichtshöfe. ImGegensatz dazu war der König bei den alten Semiten der oberste Richter,dessen Entscheidungen Gesetzeskraft hatten; aber weder seine richterlichenAussprüche noch seine Beschlüsse konnten in Kraft treten, wenn sie nichtvon Mächten unterstützt wurden, auf die er wenig Einfluss hatte. Er warfnur das Gewicht seiner persönlichen Autorität in die Wagschale, ein Gewicht,das zum Teil auf dem moralischen Eindruck seines Urteils, zum Teil auf denmateriellen Hülfsmitteln beruhte, über die er gebot — nicht so sehr als König,sondern vielmehr als ein einflussreicher Mann vom Adel, als Haupt einer
39) Die Wurzel "ptt, von der das gemeinsemitische Wort für ..König" abgeleitetist, bedeutet im Aramäischen „einen Rat erteilen"; im Arabischen amir Befehlshaber, Fürstauch „Ratgeber". 'Urwä b. al-Ward, I, 16 und die Scholien.