42 Zweites Kapitel. Das Wesen der religiösen Gemeinschaft etc.
Treue gegen den Gatten verpflichtetes Weib war. Unter dem Namen derReligion nahm sie an ihrem Heiligtume die geschlechtliche Ausschweifungeiner rohen Gesellschaft unter ihren Schutz oder sie forderte sogar von denTöchtern ihrer Anhänger das schändliche Opfer ihrer Keuschheit, bevor siefür ihr weiteres Leben sich in der ehelichen Treue binden durften, die ihreGöttin missachtete.
Der Gott als Vater seiner Verehrer.
Das religiöse Empfinden des semitischen Heidentums war zu allen Zeitensehr eng mit dem Cultus weiblicher Gottheiten verknüpft, teils durch dieVorstellung der Mutterschaft, die sich an die reinsten und zartesten Gefühlewandte, teils durch andere Vorstellungen, die sich auf das Weib bezogenund nur zu oft die in der semitischen Rasse so stark ausgeprägte Sinnlich-keit wachriefen. Die Empfindungen, die hervorgerufen wurden, wenn der Gottals Vater aufgefasst wurde, waren im ganzen ernsterer Art; denn das be-sondere Merkmal der Vaterschaft, sofern diese von der Verwandtschaft imallgemeinen unterschieden wird, liegt hauptsächlich in der väterlichen Auto-rität , in dem Anspruch des Vaters auf Ehrerbietung und Dienstwilligkeitseitens des Sohnes. Die Ehre, die das fünfte Gebot von den Kindern gegen-über den Eltern fordert, wird von Maleachi (1, 6) mit der Ehrerbietung, dieder Sklave seinem Herrn schuldet, zusammengestellt, und derselbe Prophetspricht von dem Erbarmen Gottes „wie einer mit seinem Sohne Erbarmen hat,der ihn ehrt" (Mal. 3, 17). Noch heute dient in Arabien der erwachseneSohn dem Vater in der gleichen Weise, wie jeder Sklave des Hauses; er nahtsich ihm mit der gleichen Ehrerbietung und ist sogar dem gleichen Zwangeunterworfen. Nur seinen kleinen Kindern gegenüber zeigt der Vater un-begrenzte Zärtlichkeit und ein zwangloses Verhalten. Andrerseits hattedie väterliche Gewalt keinen despotischen Charakter. Der Vater hatte keineGewalt über Leben und Tod seines Sohnes, wie sie das römische Gesetzihm zuerkannte 38 . In der That standen ihm auch kerne Mittel zu Gebote,sich Autorität zu erzwingen, sobald die Kinder erwachsen waren und die An-sprüche des Vaters zu beachten sich weigerten. So widerspruchsvoll diesscheinen mag, es steht mit dem allgemeinen Geist der semitischen Institutionendoch völlig in Einklang, für die eine Autorität vorhanden sein und allgemeinanerkannt werden sollte, ohne dass dabei ein Zwang ausser dem Einwirkender Volksanschauung mitwirkte. Ebenso verhält es sich mit der Autoritäteines arabischen Scheich. Wenn ein arabischer Richter sein Urteil über einenSchuldigen ausspricht, so ist es noch dem Belieben desselben überlassen, ober die Geldstrafe zahlen will, die die feststehende Form der Strafe ist, oder
38) S. Deut. 21, 18, wo statt des Wortes „züchtigen- richtiger „ermahnen 11 stände.Die Machtlosigkeit Jakobs gegenüber seinen erwachsenen Söhnen wird nicht als Beweis,dass er schwach war, mitgeteilt, sondern zeigt nur, dass der Vater keine Mittel hatte,urn seine Autorität geltend zu machen. Das deuteronom. Gesetz kann in der Praxiskaum je zur Geltung gekommen sein. Prov. 30, 17 wird Ungehorsam gegen die Elternals etwas erwähnt, das dem Menschen ein schlimmes Ende bereitet, aber nicht als etwasnach dem Gesetz strafbares. Ein arabischer Vater konnte nicht mehr thun, als mitseinem Sohne den Streitfall erörtern und das Urteil des Stammes ihm gegenüber zurGeltung bringen. Agil- XIX, 102 f.