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3 (1883)
Seite
433
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ÜBER DIE BEDEUTUNG DER DEUTSCHEN FINGERNAMEN. 4.33

2. zeigäri entspricht dem lateinischen index und kommt 482vor in den Casseler, in den Trierer Glossen und im Vocabu- 58larius optimus: in den Wiener Glossen mundartlich zeigel. DieDenkmäler des zwölften und dreizehnten Jahrhunderts gewährenzeigsere nicht, wohl aber hernach Dasypodius, Melber, Henischund Stieler: wir sagen jetzt Zeigefinger. Da die stammver-wandten Sprachen ein anderes Wort gebrauchen, so ist zeigärivielleicht nur Übersetzung von index. Ein gewiss ursprünglichdeutscher Name erscheint im Altfriesischen und Angelsächsischen,schotfinger scytefinger, mit dem man den Bogen spannt, scuzzowürde noch alterthümlicher lauten, ist aber gerade nicht wahr-scheinlich, da die alten Gesetze nicht sagittarius sagen, sonderndas Wort umschreiben. In der lex salica (Laspeyres S. 81) näm-lich steht secundus digitus unde sagittatur, die Pariser Handschrifthat unde sagitta trahitur, zwei andere quo sagittatur, in dem altenText (Waitz 29, 5) id est unde sagittatur (* über unde Pott lexsalica S. 135 *): gleicherweise in der lex Ripuariorurn 5, 7 undesagittatur: ja ich glaube dass in der lex Rotharis cap. 89 derZusatz, den eine Handschrift macht, secundus digitus quo signatur,danach zu bessern ist: man änderte, weil man den geläufigerenlateinischen Begriff hineinbringen wollte. Von den alten Gesetzensagen nur die drei genannten secundus digitus und halten jenenZusatz für nöthig, um den einheimischen Namen auszudrücken,meiden aber den lateinischen, weil dieser einen fern liegendenBegriff darbot; dagegen die lex Frisionum 22, 28, lex Thurin-gorum 5, 8 und die lex Saxonum 1, 18 nehmen keinen Anstandindex zu gebrauchen. Die lex Wisigothorum VI. 4, 3 hatsequens digitus, als wollte sie den Namen umgehen: dagegenproximus a pollice, proximus pollici, wie die lex Baiuvariorum3, 12, die lex Alamannorum 65, 16, die altschwedischen unddie Gesetze Wilhelms des Eroberers (Schmid S. 178 dei aprespolcier) sagen, und wie sich auch bei Henisch der Finger nächstdem Daumen findet, lautet besser, weil damit das Verhältnisbeider Finger zu einander bezeichnet wird. Der Ausdruckkommt zwar bei Quintilian und Plinius * Macrobius saturnal. 7, 8pollici vicinus * vor, braucht aber nicht nothwendig-daher ent-lehnt zu sein: ich mache geltend dass im Holländischen bei Kilian

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