1422 Wasser.
„Die in dem anliegenden Verzeichnisse aufgeführten Zubereitungen dürfen, ohne Unterschied, obsie heilkräftige Stoffe enthalten oder nicht, als Heilmittel nur in Apotheken feilgehalten und verkauft werden.
Diese Bestimmung findet auf Verbandstoffe ("Binden, Gazen. Watten u. dergl.), auf Zubereitungenzur Herstellung von Bädern, sowie auf Seifen nicht Anwendung.
Auf künstliche. Mineralwässer findet sie nur dann Anwendung, wenn dieselben in ihrer Zusammen-setzung natürlichen Mineralwässern nicht entsprechen und wenn sie zugleich Antimon, Arsen, Baryum,Chrom, Kupfer, freie Salpetersäure, freie Salzsäure oder freie Schwefelsäure enthalten."
Von den im Verzeichniss A unter 4 aufgeführten trockenen Gemengen von Salzen oder zer-kleinerten Substanzen sind übrigens auch ausgenommen: Brausepulver, und zwar sowohl einfache, alsauch mit Zucker und ätherischen Oelen gemischte, desgleichen Salze, welche aus natürlichen Mineral-wässern bereitet oder aus den solchergestalt bereiteten Salzen nachgebildet sind, ferner Pastillen, ausnatürlichen oder aus künstlichen Mineralwässern bereitet.
Das Reichsgericht hat ferner in einem Urtheil vom 7. Dezember 1900 erkannt, dass ein Mineral-wasser, welches nach der Förderung längere Zeit der Luft und durch Berührung mit den öerfithenund dem Salze der Gefahr der Verunreinigung mit Mikroorganismen ausgesetzt ist, welches fernerdurch Ausscheiden der Eisentheile, durch Entweichen von Kohlensäure und durch Zusetzen einer be-trächtlichen Menge von Kochsalz in seiner chemischen Zusammensetzung verändert wird, wedei inöffentlichen Bekanntmachungen, noch Keklameschriften. noch auf Etiquetten der versandten Flaschenund Krüge als „natürlich kohlensaures Wasser" oder in ähnlicher, über die künstliche Her-stellungsart desselben täuschender Weise bezeichnet werden darf.
b) Verunreinigung durch Mikrophytenkeime. Betreifs der Beschaffenheit des für dieHerstellung von künstlichem Mineralwasser zu verwendenden Wassers, betreffs der Reinlichkeit derRäume, Apparate wie der hierin bezw. hiermit beschäftigten Arbeiter sind fast überall genaue undscharfe Polizeiverordnungen') erlassen.
In erster Linie soll destillirtcs Wasser oder sonst ein reines, vor oberirdischen Zuflüssen ge-schütztes Grundwasser verwendet werden.
Aber die Anwendung selbst von destillirtem Wasser sichert noch nicht immer die genugendeHeinheit eines Wassers besonders von Bakterienkeimen, zumal wenn es, um den Blasengeschmack zubeseitigen, durch Holzkohle fillrirt und letztere nicht häufig erneuert wird. So fand Morgenroth 2 ),dass destillirtcs Wasser beim Verlassen der Blase keimfrei war, nach Filtration, beim Verlassen des Holz-kohlenfilters dagegen 50 000 K eime in 1 com enthielt. Weitere Quellen für die Verunreinigung bilden dieverwendeten Salze des Handels und besonders die behufs Neufüllung zurückgelieferten Kruge undFlaschen. Morgenroth empfiehlt das destillirte und filtrirte Wasser, ebenso die Salzlösungen vordem Einpressen der gereinigten Kohlensaure, ferner auch die Flaschen und Verschlüsse vor dem Füllenzu sterili siren: auf diese Weise gelang es. keimfreies kohlensäuTehaltiges Wasser zu erhalten,während ohne diese Vorsiohtsmassregeln hergestellte künstliche Mineralwässer bis gegen 100 000 Keimein 1 ecin enthielten. A. Zimmermann 3 ) fand in künstlichen Mineralwässern Dorpats ebenfallszwischen 8000-39 500 Keime in 1 cem, dazu in einigen Proben noch erhebliche Mengen organischerStoffe, in anderen Proben salpetrige Säure und Ammoniak.
Auch J. So linke 4 ) hat gefunden, dass durch die verwendeten Gegenstände (z. B. Salz und ausdessen Umhüllung Papier, Lack, ferner Korke etc.) an sich manche Bakterienkeime in das künst-liche Mineralwasser gelangen können, besonders auch dann, wenn die eingeleitete Kohleusäure Lufteinschliesst.
Diese Bakterienkeime nehmen zwar, wie auch C. Leon e°) nachgewiesen hat, in dem mit Kohlen-
') Vergl. z.B. die Polizeiverordnung f. d. Reg.-Bez. Tosen vom 19. Nov. 1897, f. d. lieg.-Bez.Potsdam vom 15. Dez. 1898, f. d. Reg.-Bez. Wiesbaden vom G. Febr. 1900 etc. (Zcitschr. f. Unter-suchung d. Nahrungs- u. Gemissmiitel 1898, 1, 807; 1899, 2. 758; 1901, 4, 45).
*) Zcitschr. f Untersuchung d. Nahrungs- u. Genussmittel 1899, 2, 82ß.
*) Ebendort 1901, 4, 234.
*) Zeitschr. f. Mineral» r asser-Fabrikation 1876, 273.
6 ) Archiv f. Hygiene 1886, 4, 168.