^^"■""^^"WPPP
Mineralwasser.
1421
unreinigungen 1 ) (z. B. je nach der Gewinnungsweise ausser beigemengter LuftSchwefelwasserstoff, schweflige Säure, Kohlenoxyd und andere Stoffe). I; Grtjn-hut 2 ) fand in 3 Proben flüssiger Kohlensäure 0,33 — 6,92% Glycerin, 0—0,92%sonstige organische Stoffe, 0.40—0,84%) Eisenoxydul und 0,03—0,27 % sonstigeMineralstoffe.
4. Physiologische Wirteimg der Mineralwässer. Die kohlen-säurehaltigen Mineralwässer wirken sowohl durch ihre Salze wie durch die Kohlen-säure einerseits erfrischend, andererseits vortheilhaft auf die Ver-dauung. Dass Salze die Absonderung der Verdauungssäfte befördern, ist schonS. 208 und weiter S. 353 die Bedeutung des Kochsalzes für den Stoffwechselauseinandergesetzt.
W. Jaworski 3 ) hat aber nachgewiesen, dass auch Kohlensäure, ähnlichwie alle Gase, eine vermehrte Magensaft - Absonderung bewirkt, indem sie denSäuregrad und die peptonisirende Wirkung erhöht und gleichzeitig ein gewissessubjektives Wohlbehagen hervorruft, sowie den Appetit anregt.
Für die alkalischen Säuerlinge, d.h. die Natriumbikarbonat enthaltendenMineralwässer treten als weitere günstige Wirkungen hinzu, dass sie im Falle zustarker Absonderung von Magensäure letztere ueutralisiren und weiter bei Schleim-hautkatarrhen der Athmungs- und Verdauungsorgane den vermehrten abgesondertenSchleim dünnflüssig machen und lösen, ohne dabei, wie das Natriumkarbonat, ätzendzu wirken.
Andere Salze, besonders die Sulfate des Natriums und Magnesiums, wirkendagepen bis zu einer gewissen Grenze günstig auf die Darmentleerung (vergl.S. 253).
5. Betirtheilutig und Verunreinigungen. Die wichtigste Fragezur Beurtheilung der Mineralwässer ist:
a) Was ist ein natürliches, was ein verändertes b.e % w. künstliches Mineral-wasser? Diese Frage ist verschieden beantwortet worden (vergl. S 141,") u. A. Goldberg 1. e. S. 65).
Durch Kaiserliche Verordnung „betreffend den Verkehr mit künstlichen Mineralwässern" vom9. Februar 1880 wurde folgendem bestimmt:
„Unter künstlich bereiteten Mineralwässern sind nicht nur die Nachbildungen bestimmter in derNatur vorkommender Mineralwässer, sondern auch andere künstlieh hergestellte Losungen mineralischerStoffe in Wasser zu verstehen, welche »ich in ihrer äusseren Beschaffenheit als Mineralwässer dar-stellen, ohne in ihrer chemischen Zusammensetzung einem natürlichen Mineralwasser zu entsprechen.Auf mineralische Lösungen der letztgedachten Art, welche Stoffe enthalten, die in den VerzeichnissenB und C zur deutschen Pharmakopoe aufgeführt sind, findet die vorstehende Bestimmung keine An-wendung; dieselben gehören vielmehr zu denjenigen Arzneimischungen, welche nach § 1 der Verord-nung vom 4. Januar 1875 als Heilmittel nur in Apotheken feilgehalten oder verkauft werden dürfen."
Die seit dem 1. Mai 1890 in Kraft getretene Kaiserliche Verordnung vom 27. Januar 1890 „be-treffend den Verkehr mit Arzneimitteln" (Reichsgesetzblatt 1890 No. 5, S. 9, Gesetznummer 1884),durch welche unter anderen auch die früheren für den Verkehr mit künstlichen Mineralwässern gelten-den Bestimmungen vom 9. Februar 1880 aufgehoben wurden, enthält die auf künstliche Mineralwässerbezüglichen Bestimmungen in § 1 :
') Vergl. 11. Lange, Zeitschr. f. Untersuchung d. Nahrungs- u. Genussmittel 1898, 1, 286;J. 0. A. Simon Thomas, ebendort 1900, 3, 804." 2 ) Chem.-Ztg. 1895, 19, 555.*) Zeitschr. f. Biologie 1884, 20, 234.