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1 (1855) Die vorchristliche Zeit
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464 Die Römer in der Zeit der Umwälzungen und der Bürgerkriege.

mittelst ihres Geldbesitzes in den Provinzen Geldgeschäfte trieben undnamentlich auch die Staatsabgaben pachteten. Hierdurch bildeten sienoch keine förmlich abgesonderte Klaffe. Sie wurden aber eine solchedadurch, daß ein von Gracchus bewirktes Gesetz die Richter nicht mehraus dem Senate, sondern aus den Rittern, d. h. denjenigen, welche denzum Reiterdienste erforderlichen Census der ersten Klasse hatten, zuwählen gebot. Da nun eine bestimmte Verrichtung im Staatsleben da-von, daß man zu den Rittern gehörte, abhängig wurde, entstand einegenauere Begrenzung dieser Klasse von Bürgern. Von den zwei Thei-len der Bürgerschaft, zwischen welchen der Ritterstand jetzt in dieMitte trat, hatte der tiefer stehende nicht die Geschlossenheit eines be-sonderen Standes, aber als höher stehender Stand erschien der senato-rische, der außer den wirklichen Senatoren den gesammten Amts- undVerdienstadcl oder die Nobilität umfaßte und in welchen man eintrat,sobald man von den höheren Staatsämtern mindestens die Quästur be-kleidet und so eine Anwartschaft auf dereinstigen Eintritt in den Senaterlangt hatte. Die Veränderung in den Personen der Richter entzogdem Senate einen Theil seines Einflusses, brachte auch für Italien beiKlagen gegen römische Beamte eine unparteiliche Rechtspflege zu Staude,gab aber in den Provinzen den zum senatorischen Stande gehörigenStatthaltern, wenn sie ungerecht waren, Anlaß, sich mit den im Bereicheihrer Verwaltung thätigen Rittern, aus deren Stande sie bei Anklagengegen sich selbst ihre Richter zu erwarten hatten, zum Schaden der Be-völkerung abzufinden, und setzte sie, wenn sie den Ungerechtigkeiten derPächter entgegentraten, ungerechten Anklagen aus. Eine fernere Be-schränkung des Einflusses des Senates erreichte Gracchus durch das Ge-setz, daß derselbe nicht, wie bisher, nach Erwählung der Consuln derenWirkungskreise oder Provinzen bestimmen, sondern dieses vor der Wahl,also ohne die Personen zu kennen, thun solle. Der Senat sah sich inseiner Stellung jetzt so gefährdet, daß sich ein Bestreben, den Gracchuszu vernichten, entwickelte. Hierzu bot unter den Tribunen Livius Dru-sus die Hand und man verfuhr in der Weise, daß dieser den Gracchusin Gesetzesanträgen zu Gunsten des Volkes überbot, damit der Senatdurch Eingehen auf dieselben die Meinung Hervorrufen könnte, dasVolk werde durch Ablassen von Gracchus nur gewinnen. Dieses Mittelwirkte um so mehr, als Gracchus in Angelegenheiten der beschlossenenkarthagischen Colonie abwesend war. Als er zurückkehrte, fand er esfür den Fortgang seiner Bestrebungen nöthig, die Bundesgenossen aufseine Seite zu ziehen und brachte ein Gesetz in Vorschlag, den Latinerndas Bürgerrecht zu ertheilen. Es lag hierin eine Billigkeit gegen dieden Römern in Sitte und Sprache nahe stehenden Bundesgenossen, dieihnen die Herrschaft über die Welt hatten erkämpfen helfen. Es wäre