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1 (1855) Die vorchristliche Zeit
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und der Unterwerfung Italiens.

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die alte Obrigkeit gewählt werden sollte, vorzubehalten und so die Ple-bejer der Sache nach zu befriedigen, das Consulat selbst aber zu retten,um es später unter günstigeren Umständen wieder einzufichren. Dieneue Obrigkeit, von welcher nun auch Plebejer nicht ausgeschlossenwaren, hieß das Militärtribunal mit consularischer Gewalt und wurdevon drei, vier oder sechs Personen bekleidet. Diese Obrigkeit erhieltaber die consularischen Befugnisse in sehr vermindertem Umfange. Daswichtige Amt der Schätzung, womit die Prüfung der einem jeden Bür-ger zustehenden Berechtigung zusammenhing, berührte so sehr die tiefstenGrundlagen des Staates, daß die Patricier, so lange sie nicht ganz aufihr höheres Recht verzichten wollten, es in den Händen behalten mußten.Sie schufen dafür im Jahre 443 das Amt der Censoren, deren allefünf Jahre zwei von den Centimen erwählt wurden. Sie bildetenunter Aufsicht des Staates zugleich eine Behörde für Alles, was sichauf Einkünfte und Vermögen des Staates bezog, leiteten die öffentlichenBauten und übten eine sittenrichterliche Aufsicht und Strafgewalt, ver-möge deren sie, im Falle sie übereinstimmten, die staatsbürgerliche Stel-lung des Einzelnen auf Grund seines Verhaltens für die Dauer ihresAmtes ändern, aus dem Senate, aus der Ritterschaft, aus den Tribusstoßen, auch, um die Ausübung des Stimmrechts zu hemmen, Jemandenin'ö Cäritische Recht versetzen konnten. Anfangs hatten sie auch diekonsularische Rechtspflege. Sie können dieselbe aber nicht lange behaltenhaben, da im Jahre 434 mit ihrem Amte die Veränderung vorging,daß dasselbe nur anderthalb Jahre dauerte und so die für den fünfjähri-gen Zeitraum nothwendigen Geschäfte in dieser kürzeren Zeit besorgtsein mußten, was für die Rechtspflege unmöglich gewesen wäre. Wieüberhaupt während der Zeit des Militärtribunals dieser Theil der con-sularischen Obliegenheiten wahrgenommen wurde, ist schwierig zu be-stimmen, obgleich wahrscheinlich ist, daß ein Patricier unter den Mili-tärtribunen damit beauftragt wurde. Wie aber auch die in dieser Ver-fassungsänderung beabsichtigte Abfindung nicht ihre volle Wirkung that,zeigt sich darin, daß nicht lange nach derselben die Patricier bei Gelegen-heit einer vermeintlichen, vielleicht nur ersonnenen inneren Gefahr dasso oft gegen die Plebejer angewandte Schreckmittel der Diktatur wiedergebrauchten. In einer Hungersnoth kaufte ein reicher plebejischer Ritter,

' Spurius Mälius, Korn aus Etrurien und dem Volskerlande, um denArmen zu helfen. Dafür traf ihn der Verdacht, als wolle er zur Durch-führung eines gegen die bestehende Ordnung gerichteten Planes sich einenAnhang bilden und, indem man, um ihm etwanigen Schutz der Plebs zuentziehen, ihn des Strebens nach königlicher Gewalt bezüchtigte, wardim Jahre 439 Cincinnatus nochmals- zum Diktator ernannt. Er lud. denMälius vor seinen Richterstuhl und da derselbe sich unter die Haufen

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