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1 (1855) Die vorchristliche Zeit
Entstehung
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und der Unterwerfung Italiens-

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und Aventin lag, rührt von ihm her. Er soll sein Ende durch einenvon den Söhnen des Ancus veranstalteten Mord gefunden haben, derindeß seinen Zweck in sofern verfehlt habe, als durch Tanaquils Be-mühungen die Nachfolge auf den im Hause des Königs erzogenen undfrüh schon durch Wunderzeichen zu künftiger Größe bestimmten ServiusTullius, der auch des Königs Schwiegersohn gewesen, geleitet worden sei.

4. Servius Tullius ist der Gesetzgeber oder Ordner des ältestenrömischen Staates. Es hatte sich im Laufe der Zeit an den Kern desursprünglichen Staates so Vieles angcsetzt, daß endlich, wenn das Ganzeeine gegliederte und verbundene Masse werden sollte, die regelnde Handanzulegen war. In dem von außen Hinzugekommenen mußte das Be-wußtsein der fremden Herkunft dem Bewußtsein, mit dem römischenStaate zusammenzugehören, weichen und es mußte durch feste Einrich-tungen der Rahmen geschaffen werden, in den sich bei fernerem An-wachsen das neu Hinzutretende einstigen konnte. Bisher hatten deneigentlichen Staat nicht sämmtliche Bewohner seines Gebietes, welchenach Abzug der Sklaven übrig blieben, gebildet. Gegründet war derStaat durch Geschlechter aus drei verschiedenen Völkern, welche in ihrerHeimath einem bevorrechteten Stande angehört hatten. Sie bildetendie eigentliche Vollbürgerschaft Roms und theilten sich nach den Völkern,von denen sie herstammten, in drei Klassen oder Tribus, von denen dieder Namnes de,n Latinern, die der Tities den Sabinern, die der Lnceresden Etruskern entsprach. Ihre Unterabtheilungen waren dreißig Curien,zehn auf jede Tribus. Nach diesen Curien in den Curiatcomitien ver-sammelt und zur Erleichterung der Geschäfte wieder in zehn Decuriengetheilt, übten die Vollbürger, oder, wie sie im Gegensatz zu der übri-gen Bevölkerung hießen, die Patricier, die Geschlechter, das Regierungs-recht aus. Eine Einteilung der Vollbürger, welche unabhängig vonden Versammlungen bestand, war die in Gentes, von denen es schwerzu sagen ist, wie weit sie der Decurieneintheilung entsprachen. DieAngehörigen einer Gens oder die Gentilen bildeten eine kleine, durchgemeinsame Formen der Gottesverehrung zusammengchaltene Gemeinde,und für sie waren gemeinschaftlicher Name, Abstammung von Vorfah-ren, die immer frei gewesen waren, unterscheidende Merkmale, wobeisie auch nicht einem das staatsbürgerliche Bestehen schmälernden Ver-fahren unterlegen haben durften. Bildeten so die Gentes Kreise vonFamilien, die einander am nächsten standen, bildeten sie eine Art vonerweiterter Familie, so ist es zweifelhaft, ob eine gemeinschaftliche Ab-stammung zur Gentilität gehört habe und ob nicht die Annahme einesgemeinschaftlichen Stammvaters nur der sinnbildliche Ausdruck einerdurch die Religion geheiligten Verbindung, die sich mehr nach planmäßi-ger Berechnung als durch Herkunft gebildet hatte, gewesen sei. Aus