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Die europäische Zuckerfabrikation aus Runkelrüben, in Verbindung mit der Bereitung des Branntweins, des Rums, des Essigs und eines Caffee-Surrogats aus ihren Abfällen
Entstehung
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das, was fehlerhaft darin feyri könnte, zu entdecken, und

habe nur folgendes außhideu können, das vielleicht zu ei-nigen Abänderungen berechtigen dürfte, nämlich:

1. Dafs der Spüligeffig, weil leine Brauchbarkeit zmn Be-lnif verfchiedener Fabrikationen noch nicht erwiefeniii,in der fehr grofsen Quantität, in der er erzeugt wird,zum blofsen Verfpeifcn für den gemeinen Mann an derStelle des Bierelligs fchwer abzufetzen feyn dürfte.

2 . Dafs der Nachlau-fellig, obgleich über feine Brauchbar-keit und "Verbrauch Halt des Weinelligs nicht der ent-fernlefte Zweifel bleibt, dennoch in der grofsen Quan-tität, in der er erzeugt wird, vielleicht in manchen Fa-briken in Folge der Localität nicht insgefammt leicht ab-zufetzen wäre

3. Dafs ich das , nach der Erfchöpfung der Runkelrüben,an allvn den daraus zu gewinnenden Fabrikaten bleiben-de Viehfutter nicht hier in INutzungsanfchlag bringenkann, weil ich folclies fclion zu den Vortheilen gefchla-gen habe , welche der Oeconomie von der Zuckerfabri-kalion Zufällen.

4. Dafs gegen den angefetzten NVertli des Rohzuckers dieEinwendung gemacht werden könnte, dafs, wenn ergleich, wie es erwiefen ift, im Gehalt an reinem Zuk-ker dem indifchen Rohzucker gleich geltelit werden,mufs, er dennoch nicht in den Werth deflelben mitZu-verläfsigkeit gefetzt werden dürfte, weil es möglich wä-re, dafs feine ilaflinirung , um die fremdartigen Theiie,die, wo nicht in gröfstrer Menge dabey lind , doch vonanderer Art feyn können, als im indifchen Rohzucker,davon zu bringen, koltfpieliger auslallen könnte; wennnämlich der erweislich darin enthaltene reine Zuckereben fo vollltäudig abgefchieden werden füllte, als erdurch Raffiniren] von dem indifchen Rohzucker abge-fondert wird, in welchem Fall diele mehreren Ralliui-r.uugskollen von dem angeletzten Wcrlli des Runkelrü-ben - Rohzuckers abgerechnet werden müfsten , um nichtbey der Abfchätzung ieines Werths zu vortht ilhai'l: zurechnen.

§ 618.

Um diefen Einwendungen, welche wohl die einzigenfeyn dürften, welche lieh etwa gegen meine Berechnungmachen, liefsen , zu begegnen , will ich :

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