Das gefälschte Datum. ?4g
Napoleon begeisterte Vater habe seinen Sohn durch Fälschungseines Geburtsjahres von der Pflicht, in den Krieg zu ziehen,befreien wollen. Werfen wir einen Blick auf die Verhält-nisse jener Zeit.
Am 5. April 1815 nimmt Friedrich Wilhelm III. vonWien aus von den rheinischen Provinzen Besitz und erklärtan demselben Tage, das Gesetz über die Wehrverfassung vom3. September 1814 werde dort in Kraft treten. Nach § 1dieses Gesetzes beginnt die Verpflichtung zur Verteidigungdes Vaterlandes nach Vollendung des zwanzigsten Jahresund nach Z 5 besteht das stehende Äeer aus der jungenMannschaft von: zwanzigsten bis fünfundzwanzigsten Jahre.Daneben wird in Z 13 noch ein Landsturm aus rüstigenJünglingen vom vollendeten siebzehnten Jahre an erwähnt,er tritt aber nur im Augenblick, wenn ein feindlicher Einfalldie Provinzen überzieht, zusammen. Demgemäß erklärt auchdie Proklamation an die Rheinländer vom 5. April, manwerde zwar das stehende Äeer und die Landwehr einberufen,den Landsturm aber nur, wenn die Nähe der Gefahr es er-fordern sollte. Erst in einem neuen Aufruf aus Wien vom15. Mai wird angekündigt: das stehende Äeer und die Land-wehr zögen außerhalb der preußischen Grenzen in den Krieg,deshalb solle, um die Ordnung im Innern zu sichern, derLandsturm einberufen werden. Es wäre danach allerdingsmöglich, daß Äeines Eltern, wenn eine Aufforderung zumEintritt in den Landsturm an ihn ergangen wäre, ihren Sohndurch Angabe eines jüngeren Alters hätten befreien wollen.Aber es scheint mir — leider sind authentische Lirkunden ausjener Zeit nur selten erhalten — wenig wahrscheinlich, daßdie Organisation des Landsturms in der kaum in Besitz ge-nommenen Provinz während der wenigen Wochen der Gefahrso weit zur Ausführung gekommen wäre, daß man die Elterneines Lyzealschülers durch Anforderungen belästigt und da-durch die Angabe eines falschen Geburtsjahres herbeigeführthätte. Für koeine war dazu um so weniger Veranlassung,