IS II. Von der Beschaffenheit des deutschen Adels
Man nannte diese seine Jünger (juniore«). Von ihnen selbst waren ohne Zweifel an-fänglich ihre Aeltcstcn gewählt worden; als aber endlich Könige, statt deren, ihnen Amt-leute gaben; fuhr man gleichwohl noch lange fort, Untergebene und Dorgeserzre, durchJünger (ssiliioreü) und Acltesien (8enioreü) auszudrücken (i). In den neuern Mund-arten, welche allmählich aus der alten lateinischen Sprache entstanden sind, hat der Titel8ennor, 8iZnore, 8eiZneur, der jetzt einen Herrn bezeichnet, keinen andern Ursprung;und wenn gleich mit der Zeit die monarchische Verfassung den freygcbohrnen Hansvater zneinem Unterthanen des Staats umbildete: so blieben ihm doch, bis zu der endlichen Ab-schaffung der Fehden, noch smanchc Züge von einem blosscu Bundsgenossen des Gemein-Wesens übrig«
Der erste Schritt zur Freygebohrenheit, zum Dcredeln, war die erlangte Frey-lassung. Aber wer ihn thun konnte, der gewann der Regel nach für sich selbst nicht vieldabey; er sorgte mehr für die Nachkommen. Schon Tacitus bemerkt, daß die Freyge-lassenen, für wenig besser als Knechte geachtet wurden ; doch auch schon zu seiner Zeit, sa-he man dieselben, in den alleinherrischen Verfassungen Germaniens, bisweilen mit Hint-ansetzung der vornehm Freyen, zu den wichtigsten Aemtern befördert (2); allein dieseFälle waren Ausnahmen, welche Allgewalt sich gegen die Gebräuche erlaulue. Sonstwurden noch im spätesten Mittclalter erst die Enkel des Freygelassenen erbfähig ; erst sie,traten den Gesetzen nach, in alle Rechte der Freygcbornen; das Vorurtheil hingegen ver-gab ihren Absprößlingen den Ursprung nicht eher, als bis das Andenken davon verschwun-den war. Die schriftlichen Urkunden, welche man über Freylassungen zu ertheilen pflegte,und der Gebrauch, daß erst die Kindes Kinder des Enlknechtctcn, zu erbfähigen Freyengediehen; sind wohl ohne Zweifel jene, die Vorläufer der folgenden Adelsbricfe, dieserdie Veranlassung zurAhncnprobc, welche anfänglich nicht weiter hinauf, als an dicGroß-eltcrn gieng.
Es ist immer leichter sich zu verschlimmern, als zu verbessern. Zeit allein konntedas angefangene Werk der Veredelung vollenden; aber eine blosse Einwilligung, die öfter
abgenö-
(1) Siehe die Capitularnn der frankischen Könige hin und wieder.
(2) Indertini non inulturn suprs lervos iunt, rsro slignoä mowentum In ciomo , nungusm iacivilste, exceptis cinntsxst iis Aentibus, gtne reßnsntnr. It>i eniiu 6c super inßenuvü, Asuper nodiles stcenäum: spuä czetero- impsrcs libcrlini liberlstis srZumentum bint, (icrm.«,p. «5»