214 Achtes Kapitel. Die ursprüngliche Bedeutung des Tieropfers.
von Stammesgenossen öffentlich teilnahm, an und für sich schon ein Opfermahldarstellte. Der Unterschied zwischen dem Opfermahl und einem gewöhn-lichen Mahle liegt, wie es scheint, nicht in dem Stoff und der Fülle der Mahl-zeit, sondern in seinem öffentlichen Charakter. Wenn jemand allein ass, solud er den Gott nicht ein, an seiner Mahlzeit teilzunehmen; wenn aber derStamm als eine auf Verwandtschaft beruhende Einheit ein gemeinsames Mahlhielt, so musste auch der Stammesgott daran teilnehmen.
Nach semitischem Brauche ist ein Opfermahl in der Praxis nur dannmöglich, wenn ein Opfertier geschlachtet wird. Die Vorschrift des leyitischenGesetzes, dass ein Speisopfer, das für sich allein dargebracht wird, dem Gotteganz gehört und zu einem Festmahle der Verehrer keinen Anlass giebt, steht mitder älteren Geschichte im Einklang, in der wir niemals ein Opfermahl finden,bei dem nicht das Fleisch einen Bestandteil bildete. Bei den- Arabern bestehtderselbe Brauch; ein religiöses Festmahl setzt ein Opfertier voraus. Es er-giebt sich demnach, wenn wir die Dinge lediglich von der Seite des Menschenaus betrachten, dass in alter Zeit das Schlachten eines Opfertieres den einzigenAnlass geboten hat, der den Stamm zu einem festlichen Mahle vereinte.Umgekehrt war jedes Schlachten ein Stammesopfer; d. h. ein Haustierwurde nur geschlachtet, um das Material für ein öffentliches Mahl der Stam-mesglieder zu beschaffen. Diese letztere Behauptung erscheint sehr auffallend,sie findet aber ihre Bestätigung durch das direkte Zeugnis des Nilus überdie Bräuche der Araber in der Sinaiwüste bis gegen das Ende des viertennachchristlichen Jahrhunderts. Ihren gewöhnlichen Unterhalt gewannen dieseBeduinen durch Raub oder Jagd, wozu ohne Zweifel noch die Milch ihrerHerden als wesentlicher Bestandteil Irinzuzufügen ist. Wenn diese Hülfsmittelausblieben, so hatten sie einen Bückhalt am Fleisch ihrer Kamele, von deneneines für jeden Stamm (auyyevsta) oder für jede Horde, die für gewöhnlichihre Zelte zusammen aufschlug (auaxTjvi'a), und die nach arabischem Brauchestets ein Teil des Stammes war, geschlachtet wurde. Das Fleisch wurde dannvon den Stammesgliedern gierig und nach Art der Hunde verschlungen, halbroh und nur über dem Feuer etwas angeröstet 432 .
Um das Gewicht dieses Zeugnisses zu verstehen, sei daran erinnert, dasszu jener Zeit bei den Beduinen unzweifelhaft ein persönliches Eigentumsrechtan den Kamelen bestand, dass also, soweit das Eigentumsrecht in Frage kam,kein Grund vorlag, weshalb jemand für den eigenen und seiner Familie Be-darf nicht schlachten sollte. Und wenn auch ein Kamel für den augenblick-lichen Bedarf einer einzigen Hausgenossenschaft zu viel war, um es als frischesFleisch zu verzehren, so kannten und übten die Araber die Kunst, Fleisch zuconservieren, indem sie es in Streifen zerschnitten und diese an der Sonnedörrten. Unter diesen Verhältnissen musste auch das Schlachten für den per-sönlichen Bedarf üblich werden, wenn es nicht durch den Stammesbrauchgänzlich verboten war. Es zeigt sich indes, dass, während Milch, Wild undder Gewinn des Raubes zum privaten Unterhalt dienten und in jeder Weiseverzehrt werden konnten, es nicht erlaubt war, das Kamel zu schlachten und zuessen ausser in einem öffentlichen Ritus, dem alle Stammesgenossen beiwohnten.
432) Nili opera quaedam nondum edita (Paris, 1639), p. 27. Die ouyyevzix ent-spricht dem arahischen bafn, die auax.rjvia dem arabischen Imjj im Sinne von Lager.