20 Zweites Kapitel. Das Wesen der religiösen Gemeinschaft etc.
Religiöse und natürliche Gemeinschaft.
Die einfachste Weise, die Sachlage darzustellen, ist vielleicht folgende:Jeder Mensch wird ohne ein Zuthun seinerseits, lediglich vermöge seiner Ge-burt und Erziehung, ein Glied eines natürlichen Gemeinwesens, d. h. er gehörteiner bestimmten Familie und einem bestimmten Volk an. Diese Mitglied-schaft legt ihm bestimmte Verflichtungen auf, die er als etwas selbstverständ-liches zu erfüllen hat, und zwar bei Strafe der Ausstossung aus der Ge-meinschaft, wie sie die Rechtsordnung des Gemeinwesens bestimmte. Zugleicher Zeit aber gewährte ihm diese Mitgliedschaft bestimmte sociale Rechteund Vorteile. In dieser Hinsicht sind die alten und die neuen Völker einandergleich; ein wichtiger Unterschied aber besteht darin, dass die Stammes- oderVolksgemeinschaften der alten Welt nicht streng natürliche im modernenSinne des Wortes waren; denn an ihnen hatten die Götter in gleicher WeiseAnteil, in ihnen nahmen sie ebenso eine Stellung ein wie die Menschen. DerKreis, in dem ein Mensch geboren war, beschränkte sich nicht auf eine Gruppeseiner Stammesverwandten und Mitbürger; er umschloss auch gewisse göttlicheWesen, die Gottheiten der Familie und des Staates, die für die antike An-schauung ebenso sehr ein Teil der einzelnen Gemeinschaft waren, mit dersie in Verbindung standen, wie die menschlichen Glieder des socialen Lebens-kreises. Die Beziehung zwischen den Göttern des Altertums und ihren Ver-ehrern wurde in der Sprache menschlicher Beziehungen ausgedrückt, und dieseAusdrucksweise wurde nicht im bildlichen Sinne verstanden, sondern in vollerWörtlichkeit. Wenn ein Gott als Vater bezeichnet wurde, und seine An-hänger als seine Abkömmlinge, so war damit gemeint, dass die Verehrer desGottes thatsächlich seines Stammes waren, dass er und sie eine natürlicheFamiliengemeinschaft bildeten mit gegenseitigen Familienpfiichten des einengegenüber dem andern. Oder wenn der Gott als König angeredet wurde,und seine Verehrer sich selbst als seine Diener bezeichneten, so meinten sie,dass die oberste Leitung des Staates thatsächlich in seinen Händen liege. DieOrganisation des Staatswesens enthielt demgemäss Vorkehrungen, um seinenWillen zu erforschen und um seine Leitung in allen wichtigen Angelegenheitenzu befolgen, und ebenso Bestimmungen für die Fälle, wo sich jemand ihmals dem Könige mit schuldiger Ehrerbietung und Gaben nahte.
Ein Mensch stand mithin schon durch seine Geburt ebenso sicher ineinem festen Verhältnis zu bestimmten Göttern, wie er durch seine Geburtin Beziehung zu seinen Stammesgenossen stand. Seine Religion, das heisstdiejenige Richtung seiner Lebensführung, die durch seine Beziehung zu denGöttern bestimmt war, war einfach nur eine Seite seiner allgemeinen Lebens-haltung, wie sie ihm durch seine Stellung als Glied eines Gemeinwesens vor-geschrieben war. Zwischen dem Bereiche der Religion und dem des gewöhn-lichen Lebens besteht keine Trennung. Jedes gemeinschaftliche Handeln hatzu den Göttern wie zu den Menschen eine Beziehung; denn die sociale Ge-meinschaft ist nicht auf Menschen allein, sondern auf Götter und Menschengegründet.
Diese Auffassung von der Stellung der Religion im Gemeinwesen wird— wie ich glaube — in allen Gebieten und Rassen der alten Welt in den