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Sammlung der gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften des Elementar-Schulwesens im Bezirk der königl. Regierung Düsseldorf, nebst e. histor. Einl. in die Verwaltung des öffentl. Unterrichts aus den Zeiten des Churfürsten Carl Theodor bis auf das Todesjahr König Friedrich Wilhelm III., 1794 - 1840
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269unter Anschluß eines curriculi vitae, der Studien= und Sitten-zeugnisse durch die Herren Schulpfleger und städtischen Schul-Kommissionen und zwar vor dem 15. April c. gewärtigt wer-den, welchemnächst der Tag des Examens festgesetzt werden wird.Düsseldorf, den 17. Februar 1842.6. Rescript.Nach Einsicht der, von den Königlichen Regierungen unddem Königlichen Provinzial=Schul=Kollegium in Berlin auf un-ſere Cirkular⸗Verfügung vom 18. Februar v. J. über die In-struction zur Ausführung der Allerhöchsten Ordre, wegen Be-aufsichtigung der Privatſchulen, Privatlehrer, Privat⸗Erziehungs-Anstalten resp. erstatteten Berichte, eröffnen wir der KöniglichenRegierung Folgendes:1. Wegen der Pensions=Anstalten für Schüler, die denUnterricht außer diesen Anstalten in öffentlichen oder Privat-schulen empfangen, bedarf es besonderer Bestimmungen nicht,da die Vorsteher der Unterrichts=Anstalten verpflichtet sind Fallssie den Pensions=Anstalten einen nachtheiligen Einfluß auf Sitt-lichkeit und Fleiß der Zöglinge beizumessen Ursache finden, diebetreffenden Aeltern darauf aufmerksam zu machen.2. Privatlehrer, welche Kinder in ihren Wohnungen ineinzelnen Gegenständen unterrichten wollen, sind wie alle andernPrivatlehrer anzuhalten, die Erlaubniß dazu nach §. 14. derInstruction nachzusuchen.3. Hinsichtlich der im §. 18. erwähnten Privatlehrer, welcheKinder mehrerer Familien gemeinschaftlich unterrichten wollen,kann es lediglich nur der städtischen Schul=Behörde resp. derKöniglichen Regierung überlassen bleiben, zu beurtheilen, ob dievon dem Lehrer beabsichtigte Schule in Beziehung auf Ausdeh-nung und Leitung derselben von der Art ist, daß sie in die Ka-tegorie der Privatschulen und Privat=Erziehungs=Anstalten gehörtund deshalb bei der Concession derselben die Bestimmungen der§. 1. 2. 3. 4. der Instruction zur Anwendung kommen müssen.4. Die Ertheilung des Privat=Unterrichts kann den nochnicht entlassenen Seminaristen nur mit spezieller Genehmigundes Seminar=Direktors gestattet werden. Kandidaten der Theo-logie und des höhern Schulamts, die ihr Examen noch nicht ge-macht haben, dürfen nur während des ersten Jahres nach ihremAbgange von der Universität mit besonderer Genehmigung derKöniglichen Regierung zur Ertheilung des Unterrichts als Pri-vatlehrer zugelassen werden. Nach Ablauf dieser Frist müssensie ihre pädagogische Qualisikation in den vorschriftsmäßigenPrüfungen dargethan haben.5. Durch die öffentliche Bekanntmachung der Instructionmittelst der Amtsblätter ist das Publikum vollständig unter-