158AbtheilungVIII.Von der Wirksamkeit der Schulamts=Candidatenund Lehrer, ihren Pflichten und Rechten.1. Sind in den Berufscheinen anzugeben.2. Verordnung.Manche Schullehrer betreiben noch fortwährend mit ihremAmte unvereinbarliche Nebengeschäfte, ohne daß uns bisher dieLokalbehörden darauf aufmerksam gemacht haben.Schullehrer, welche von der Gemeine ihren Gehalt, und vonden Aeltern das Schulgeld beziehen, sind verpflichtet, sich ganzihrem Berufe zu widmen, und die Zeit, welche ihnen die Schul-stunden übrig lassen, zu ihrer eigenen weitern Ausbildung zuverwenden.Wir können daher nicht gestatten, daß dergleichen Schul-lehrer ferner irgend ein Handwerk oder Gewerbe, oder ein be-rufstörendes Nebengeschäft, wie das eines Gemeinde=Sekretairs,Privat=Rentmeisters 2c. 2c. betreiben, und fordern die Ortsbe-hörden auf, wo solches noch der Fall ist, uns schleunigst anzuzeigen.In den meisten katholischen Gemeinden ist bereits der Küster-dienst von dem Schulamte getrennt worden. In manchen hatdieses aber aus Mangel an Wohnungen, oder an Mitteln zurBesoldung beider Stellen, noch nicht geschehen können.Die Bürgermeister und Schulvorstände dieser Gemeinenwerden sich aber leicht überzeugen, daß die Vereinigung beiderStellen Nachtheile für die eine oder andere mit sich führe, unddaher bemüht seyn eine Trennung derselben, sobald sie nurimmer ausführbar seyn wird, zu bewirken.Düsseldorf, den 7. September 1820.Königliche Preußische Regierung, Abtheilung des Innern.
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Sammlung der gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften des Elementar-Schulwesens im Bezirk der königl. Regierung Düsseldorf, nebst e. histor. Einl. in die Verwaltung des öffentl. Unterrichts aus den Zeiten des Churfürsten Carl Theodor bis auf das Todesjahr König Friedrich Wilhelm III., 1794 - 1840
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158
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