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Sammlung der gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften des Elementar-Schulwesens im Bezirk der königl. Regierung Düsseldorf, nebst e. histor. Einl. in die Verwaltung des öffentl. Unterrichts aus den Zeiten des Churfürsten Carl Theodor bis auf das Todesjahr König Friedrich Wilhelm III., 1794 - 1840
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59Abtheilung II.Von der Verwaltung der Elementarschulen, denVirkungskreiſe.Schulbehörden und derenAllerhöchste Dienst=Instruktion für die Provinzial-1.Consistorien vom 23. Oct. 1817. §. 6.Sämmtliché Elementar= und Bürgerschulen, so wie diePrivaterziehungs⸗ und Unterrichtsanſtalten bleiben der Aufſichtund Verwaltung der Regierungen und der mit ihnen verbun-denen Kirchen= und Schulkommissionen unterworfen.Allerhöchste Dienst=Instruktion für die Regierungen2.von demselben Tage §. 18.Die Kirchen= und Schulkommission (§. 2. Nr. 7.) ist alssolche, keine besondere Behörde, sondern ein integrirender Theilder ersten Abtheilung der Regierung. Alles was für letztereund die Regierungen überhaupt in der gegenwärtigen Instruk-tion vorgeschrieben worden, findet daher auf sie ebenfalls An-wendung. Ihr gebührt die Verwaltung aller geistlichen undSchul⸗Angelegenheiten, welche nicht dem Konſiſtorium in derdemselben heute ertheilten Instruktion ausdrücklich übertragenworden. Unter dieser Einschränkung gebührt ihr daher:a) die Besetzung sämmtlicher, dem landesherrlichen Patronat-rechte unterworfenen, geistlichen und Schullehrerstellen, sowie die Bestätigung der von Privatpatronen und Gemein-den dazu erwählten Subjekte, sofern sie nicht außerhalbLandes her vocirt werden; imgleichen die Prüfung undEinführung derselben, im Fall solche nicht dem Konsistoriumübertragen ist;b) die Aufsicht über deren Amts= und moralische Führung;die Urlaubs=Ertheilung für selbige:c) die Aufrechthaltung der äußern Kirchenzucht und Ordnung;