268Zusätze der 2. Auflage.4. Ergänzende Verfügung.Wenngleich zunächst Aeltern und Erzieher verpflichtet sind,die Sittlichkeit der, für ihre Kinder und Zöglinge anzunehmen-den Musik und Tanz=Lehrer zu prüfen, so hat doch auch, wie dieKönigliche Regierung in Ihrem Berichte vom 25. Januar d.J. (332., 41. I.) richtig bemerkt, die Polizeibehörde ihrerseitsein Interesse dabei, manche Individuen von dem Privatunter-richte in Musik und Tanz gänzlich auszuschließen, indem denPrivatleuten nicht immer die Mittel zu Gebote stehen, sich überdie Sittlichkeit solcher Personen genügend zu unterrichten. DieKönigl. Regierung wird daher nach Ihrem Antrage ermächtigt,auch auf diese, in der Instruction vom 31. Dezbr. 1839 nichtausdrücklich genannten Lehrer, die Bestimmungen derselben an-zuwenden, und solche demgemäß, insofern sie nicht schon beiöffentlichen Schulen angestellt sind, anzuhalten, daß sie nachden §. §. 14 und 15. den Erlaubnißschein zur Ertheilung desPrivatunterrichts nachsuchen müssen.Berlin, den 5. Juli 1841.Der Minister des InnernDer Minister der Geistlichen, Unterrichts-und der Polizei.und Medizinal=Angelegenheiten.An die Königliche Regierung zu Posen.Abschrift hiervon zur Kenntnißnahme und Nachachtung.An die Königliche Regierung zu Düsseldorf.5. Die Bestellung einer Prüfungs=Kommission.In Gemäßheit einer Verordnung des Königl. Ministeriumsder Geistlichen, Unterrichts= und Medizinal=Angelegenheitenvom 24. November pr. ist eine Kommission von uns bestelltworden, von welcher diejenigen Personen geprüft werden sollen,welche eine Anstellung an den allgemeinen Stadt= und Bürger-schulen nachsuchen, oder als Privatlehrer und Privatlehrerinnenunterrichten wollen, soweit sie nach ihrer wissenschaftlichen Vor-bereitung weder verpflichtet noch berechtigt sind, von den Schul-lehrer=Seminarien oder der Königlichen wissenschaftlichen Prü-fungs=Kommission examinirt zu werden.In Verfolg der, durch Nr. 66 unseres Amtsblattes 1840veröffentlichten hohen Instruktion vom 31. Dezember 1839 bringenwir Vorstehendes hierdurch zur allgemeinen Kenntniß, mit demBemerken, daß die Anmeldungen von Seiten der Examinanden,
Druckschrift
Sammlung der gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften des Elementar-Schulwesens im Bezirk der königl. Regierung Düsseldorf, nebst e. histor. Einl. in die Verwaltung des öffentl. Unterrichts aus den Zeiten des Churfürsten Carl Theodor bis auf das Todesjahr König Friedrich Wilhelm III., 1794 - 1840
Entstehung
Seite
268
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten