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Sammlung der gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften des Elementar-Schulwesens im Bezirk der königl. Regierung Düsseldorf, nebst e. histor. Einl. in die Verwaltung des öffentl. Unterrichts aus den Zeiten des Churfürsten Carl Theodor bis auf das Todesjahr König Friedrich Wilhelm III., 1794 - 1840
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184Abtheilung X.Von dem Schulbesuche, der Schulzucht unddem Schulgeld.1. Allerhöchste Kabinets=Ordre.Damit im ganzen Umfange der Monarchie die Schulzuchtmit Erfolg gehandhabt und nirgends der Schulbesuch vernach-läßigt werde, setze Ich, auf den Antrag des Staatsministerii, auchfür diejenigen Landestheile, in welchen das Allgemeine Landrechtbisher nicht eingeführt ist, in Uebereinstimmung mit den Vorschrif-ten desselben hierdurch fest:1) Eltern, oder deren gesetzliche Vertreter, welche nicht nach-weisen können, daß sie für den nöthigen Unterricht derKinder in ihrem Hause sorgen, sollen erforderlichen Fallsdurch Zwangsmittel und Strafen angehalten werden, jedesKind, nach zurückgelegtem fünften Jahre, zur Schule zuſchicken;2) der regelmäßige Besuch der Lehrstunden in der Schule, mußso lange fortgesetzt werden, bis das Kind, nach dem Be-funde seines Seelsorgers, die einem jeden vernünftigenMenschen seines Standes nothwendigen Kenntnisse erwor-ben hat;3) nur unter Genehmigung der Obrigkeit und des geistlichenSchulvorstehers kann ein Kind länger von der Schulezurückgehalten, oder der Schulunterricht desselben wegenvorkommender Hindernisse, auf eine Zeit ausgesetzt werden;4) die Schulzucht darf niemals bis zu Mißhandlungen aus-gedehnt werden, die der Gesundheit des Kindes auch nurauf entfernte Art schädlich werden können;5) Züchtigungen, welche in diesen der Schulzucht gesetztenSchranken verbleiben, sollen gegen die Lehrer nicht alsstrafbare Mißhandlungen oder Injurien behandelt werden;6) wird das Maaß der Züchtigung, ohne wirkliche Verletzungdes Kindes überschritten, so soll dieses von der, dem Schul-wesen vorgesetzten Provinzialbehörde durch angemessene Dis-ciplinarstrafen an dem Lehrer geahndet werden. Wenndagegen dem Kinde, durch den Mißbrauch des Züchtigungs-