Druckschrift 
Sammlung der gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften des Elementar-Schulwesens im Bezirk der königl. Regierung Düsseldorf, nebst e. histor. Einl. in die Verwaltung des öffentl. Unterrichts aus den Zeiten des Churfürsten Carl Theodor bis auf das Todesjahr König Friedrich Wilhelm III., 1794 - 1840
Entstehung
Seite
239
Einzelbild herunterladen
 

239Abtheilung XII.Von der Beschäftigung und dem Schulunterrichtjugendlicher Arbeiter in den Fabriken.1. Allerhöchste Kabinets=Ordre.Das mittelst Berichts des Staatsministerii vom 9. v. M.Mir überreichte, aus zehn Paragraphen bestehende Regulativ,über die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter in Fabriken ent-spricht einem längst gefühlten, von den Rheinischen Provinzial-ständen besonders hervorgehobenen Bedürfniß. Ich bestätige esdeshalb hierdurch seinem ganzen Inhalte nach, lege ihm für alleLandestheile der Monarchie gesetzliche Kraft bei und weise dasStaatsministerium an, sowohl das Regulativ wie diese Orderdurch die Gesetzsammlung zu publiziren.Berlin, den 6. April 1839.Friedrich Wilhelm.An das Staatsministerium.Regulativ über die Beschäftigung jugendlicher Arbei-ter in Fabriken.§. 1. Vor zurückgelegtem neunten Lebensjahre darf niemandin einer Fabrik oder bei Berg=, Hütten= und Pochwerken zueiner regelmäßigen Beschäftigung angenommen werden.§. 2. Wer noch nicht einen dreijährigen regelmäßigen Schul-unterricht genossen hat, oder durch ein Zeugniß des Schulvor-standes nachweiset, daß er seine Muttersprache geläufig lesenkann und einen Anfang im Schreiben gemacht hat, darf vorzurückgelegtem sechszehnten Jahre zu einer solchen Beschäftigungin den genannten Anstalten nicht angenommen werden.Eine Ausnahme hiervon ist nur da gestattet, wo die Fabrik-herren durch Errichtung und Unterhaltung von Fabrikschulen denUnterricht der jungen Arbeiter sichern. Die Beurtheilung, obeine solche Schule genüge, gebührt den Regierungen, welche indiesem Falle auch das Verhältniß zwischen Lern= und Arbeits-zeit zu bestimmen haben.