98III.AbtheilungGesetzliche Verfassung.Allgemeines Landrecht für die preußischen Staaten.— 53.Theil II. Titel XII. §. 1§. 1. Schulen und Universitäten sind Veranstaltungen desStaats, welche den Unterricht der Jugend in nützlichen Kennt-nissen und Wissenschaften zur Absicht haben.§. 2. Dergleichen Anstalten sollen nur mit Vorwissen undGenehmigung des Staats errichtet werden.§. 3. Wer eine Privaterziehungs= oder sogenannte Pen-sionsanstalt errichten will, muß bei derjenigen Behörde, welcherdie Aufsicht über das Schul= und Erziehungswesen des Ortesaufgetragen ist, seine Tüchtigkeit zu diesem Geschäft nachweisen,und seinen Plan sowohl in Ansehung der Erziehung, als desUnterrichts, zur Genehmigung vorlegen.§. 4. Auch solche Privat= Schul= und Erziehungsanstaltensind der Aufsicht dieser Behörde unterworfen, welche von derArt, wie die Kinder gehalten und verpflegt, wie die physischeund moralische Erziehung derselben besorgt, und wie ihnen dererforderliche Unterricht gegeben werde, Kenntniß einzuziehen be-fugt und verpflichtet ist.§. 5. Schädliche Unordnungen und Mißbräuche, welchesie dabei bemerkt, muß sie der dem Schul= und Erziehungswe-sen in der Provinz vorgesetzten Behörde zur nähern Prüfungund Abstellung anzeigen.§. 6. Auf dem Lande und in kleinern Städten, wo öf-fentliche Schulanstalten sind, sollen keine Neben= oder sogenannteWinkelschulen ohne besondre Erlaubniß geduldet werden.§. 7. Aeltern steht zwar frei, nach den im zweiten Titelenthaltenen Bestimmungen, den Unterricht und die Erziehungihrer Kinder auch in ihren Häusern zu besorgen.§. 8. Diejenigen aber, welche ein Gewerbe daraus machen,daß sie Lehrstunden in den Häusern geben, müssen sich wegen
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Sammlung der gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften des Elementar-Schulwesens im Bezirk der königl. Regierung Düsseldorf, nebst e. histor. Einl. in die Verwaltung des öffentl. Unterrichts aus den Zeiten des Churfürsten Carl Theodor bis auf das Todesjahr König Friedrich Wilhelm III., 1794 - 1840
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