270richtet, unter welchen Bedingungen die Erlaubnißscheine fürHauslehrer, Erzieher und Erzieherinnen ertheilt werden. Esgenügt daher auch die im §. 21. vorgeschriebene einfache Be-kanntmachung der Namen derer, welche einen solchen Erlaub-nißschein erhalten haben.6. Einer besondern Strafbestimmung für diejenigen, welcheunbefugt Privatunterricht ertheilen, bedarf es nicht, da gegensolche, welche nach erhaltenen Warnungen den Erlaubnißscheinnicht nachsuchen oder welchen er verweigert werden muß, nebendem Verbote der Fortsetzung des Unterrichts, welchem nöthi-gen Falls durch den Erlaß von Strafbefehlen Geltung zu verschaf-fen ist, die gewöhnliche Polizeistrafe in Anwendung kommen wird.7. Was die Prüfung der Privat=Schul=Vorsteher und Lehrerbetrifft, so wird, Falls dieselbe bei den bestehenden Prüfungs-Commissionen Schwierigkeiten finden sollte, der Königlichen Re-gierung geſtattet, mit derſelben in einzelnen Faͤllen die Schul-Inspektoren unter Zuziehung eines geeigneten Rectors oderLehrers einer höheren Lehranstalt zu beauftragen, und nach demgünstigen Resultate der Prüfung die Qualification anzuerkennen.Berlin, den 12. April 1842.Der Minister des Innern und Der Minister der Geistlichen, Unterrichts-und Medizinal=Angelegenheiten.der Polizei.Eichhorn.Rochow.An die Königliche Regierung zu Düsseldorf.
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Sammlung der gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften des Elementar-Schulwesens im Bezirk der königl. Regierung Düsseldorf, nebst e. histor. Einl. in die Verwaltung des öffentl. Unterrichts aus den Zeiten des Churfürsten Carl Theodor bis auf das Todesjahr König Friedrich Wilhelm III., 1794 - 1840
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270
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