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Sammlung der gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften des Elementar-Schulwesens im Bezirk der königl. Regierung Düsseldorf, nebst e. histor. Einl. in die Verwaltung des öffentl. Unterrichts aus den Zeiten des Churfürsten Carl Theodor bis auf das Todesjahr König Friedrich Wilhelm III., 1794 - 1840
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2⁵⁴XVI.AbtheilungBestimmungen das jüdische Schulwesen betreffend.1. Reglement wegen des jüdischen Schulunterrichts.Es ist nothwendig gefunden worden, über die Einrichtungdes jüdischen Schulwesens in den Rheinprovinzen folgendesfestzusetzen:§. 1. Alle Aeltern und Pfleger israelitischer Kinder sind ge-halten, denselben beim Eintritt des durch bestehende Verordnun-gen feſtgeſetzten ſchulpflichtigen Alters, einen ordentlichen undzweckmäßigen Elementarunterricht ertheilen zu lassen, und diesenſo lange fortzuſetzen, bis entweder die Aufnahme in eine höhereSchule Statt finden kann, oder wenigstens die allgemeine Bil-dung so weit gefördert ist, als es überhaupt die Zulassung zu ir-gend einem burgerlichen Gewerbe, oder zur unmittelbaren Vor-bereitung für dasselbe erfordert. Dieser Grad der Reife ist durchein Zeugniß der Orts=Schul=Behörde nachzuweisen und durch die-ses die Befreiung von einer fernern Schulpflichtigkeit bedingt.§. 2. Der Elementarunterricht israelitischer Kinder findetStatt, entweder in einer der bestehenden christlichen Schulendes Wohnorts, oder bei Privatlehrern, oder in einer eigenenjüdischen Gemeinschule.Für jeden dieser Fälle enthalten die folgenden Artikel dieerforderlichen nähern Bestimmungen.§. 3. Der Vorstand der jüdischen Gemeine jedes Orts istgehalten, jaͤhrlich ſechs Wochen vor der öffentlichen Schulprü-fung eine Liste aller israelitischen Kinder des Orts oder desGemeine⸗Verbandes, vom vollendeten 6. bis zum vollendeten15. Jahre einzureichen, und dabei für jedes derselben die Schulenachzuweisen, welche es besucht.Die Orts=Behörde hat dafür zu sorgen, daß diejenigenKinder, welche noch keine, oder keine concessionirte Schule be-suchen, in eine solche gewiesen und die Vorsteher davon in Kennt-niß gesetzt werden.§. 4. Jedes israelitische schulpflichtige Kind, für welchesnicht nachgewiesen werden kann, daß es bei einem concessionirten