249XIV.Abtheilun1Von den gemeinnützlichen Beschäftigungen derLehrer und der Schuljugend.1. Verordnung.Ueberzeugt, daß aus der Verbreitung der Obstbaumzuchtdem hiesigen Lande bedeutende Vortheile erwachsen werden; daßdurch sie der Boden an Einträglichkeit, das Land selbst an Schön-heit und das äußere Leben an Annehmlichkeit gewinnen könne,glauben wir diesem Zweige der Landeskultur unsere besondereSorge widmen zu müssen, und da das Ziel durch die Schulenam schnellsten und sichersten erreicht werden kann; so verordnenwir hiermit Nachstehendes:1) Bei allen Landschulen sollen Obstbaumschulen, wo sie nochnicht bestehen, unverzüglich angelegt werden.2) Die Lehrer sollen angehalten werden, die Kinder über dieErziehung und Behandlung der Obstbäume zu belehren, undsie mit den Handgriffen zur Veredlung der Obstbäume be-kannt zu machen.3) Den Lehrern, welchen es noch an Kenntnissen und Fertig-keit hierin fehlt, soll Gelegenheit gegeben werden, sich diesezu erwerben.4) Die Größe der Baumschule soll, so wie es durch die Mi-nisterial=Verordnung vom 21. Juni 1842 für die damaligenTheile des Großherzogthums festgesetzt worden ist, überallwenigstens 3/16 Berg. Morgen oder 42 Preuß. □ Ruthenbetragen.5) Wo es schicklich geschehen kann, soll der Platz an der Schuleangewiesen werden, und die Lehrer, welche einen Theil desGartens hiefür abgeben, sollen, wenn ihnen der uneinge-schränkte Gebrauch des Gartens zusteht, eine angemesseneEntschädigung aus der Gemeindekasse hiefür erhalten.6) Nur da, wo kein hinreichender Raum zu der Anlage an derSchule sich findet, kann ein schicklicher Platz in einiger Ent-fernung vom Schulhause gewählt, und entweder angekauft
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Sammlung der gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften des Elementar-Schulwesens im Bezirk der königl. Regierung Düsseldorf, nebst e. histor. Einl. in die Verwaltung des öffentl. Unterrichts aus den Zeiten des Churfürsten Carl Theodor bis auf das Todesjahr König Friedrich Wilhelm III., 1794 - 1840
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249
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