Druckschrift 
Sammlung der gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften des Elementar-Schulwesens im Bezirk der königl. Regierung Düsseldorf, nebst e. histor. Einl. in die Verwaltung des öffentl. Unterrichts aus den Zeiten des Churfürsten Carl Theodor bis auf das Todesjahr König Friedrich Wilhelm III., 1794 - 1840
Entstehung
Seite
245
Einzelbild herunterladen
 

245XIII.AbtheilungVon der Förderung des Kirchengesanges durchdie Schuljugend und Schullehrer.1. Verordnung.Aus den Jahresberichten der Schulpfleger geht hervor, daßder Gesang=Unterricht in den meisten Schulen unseres Verwal-tungs=Bezirks allmählich einen wohlgeordneten erfreulichen Fort-gang gewinne.Da die Verherrlichung des öffentlichen Gottesdienstes dasedelste Ziel dieses Unterrichtes ist; so empfehlen wir den Schul-pflegern im Benehmen mit den Pfarrern dahin zu wirken, daßdieses Ziel nirgend außer Acht gelassen werde; daß vielmehr inallen Schulen vorzugsweiſe die Kirchenmelodien geübt, daß indenjenigen Schulen, welche mehr leisten, aus den ältern Schülerneigene Sänger=Chöre für die Kirche gebildet und überall dieLehrer angeregt werden, Andacht und Erbauung durch bessernKirchengesang fördern zu helfen.Wir erwarten, daß von nun an in den Jahresberichten beijeder Schule bemerkt werde, wie der Gesangunterricht in der-selben beschaffen sey, und was sie für die Verbesserung des Kir-chengesanges leiste.Düsseldorf, den 9. Juli 1825.Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.2. Circular=Verfügung.Um die Verbesserung des Kirchengesanges zweckmäßig her-beizuführen, hat das Königliche Ministerium der Geistlichen,Unterrichts= und Medizinal=Angelegenheiten am 10 des vorigenMonats verfügt, daß von nun an keine Musiklehrer, Organistenund Elementarschullehrer von Königlichen Behörden angestelltwerden sollen, welche nicht bei einem Schullehrer=Seminario,oder einem hierzu beauftragten Sachverständigen, auch in Ansehung