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Sammlung der gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften des Elementar-Schulwesens im Bezirk der königl. Regierung Düsseldorf, nebst e. histor. Einl. in die Verwaltung des öffentl. Unterrichts aus den Zeiten des Churfürsten Carl Theodor bis auf das Todesjahr König Friedrich Wilhelm III., 1794 - 1840
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121Abtheilung IV.Militär=Dienstpflicht der Elementarschul-amts=Candidaten.Bekanntmachung.Des Königs Majestät haben in Betreff der Militär=Dienst-pflicht der Schulamts=Candidaten mittelst Allerhöchster Kabinets-Ordre vom 29. October d. J. Folgendes allergnädigst zu be-stimmen geruht:1) alle Schulamts=Candidaten sollen der Militär=Dienstpflichtunterworfen bleiben, und zwar:a) müssen diejenigen, welche ihre Ausbildung nicht in Haupt-und Neben=Seminarien erhalten haben, ihrer Verpflich-tung vollständig, daß heißt durch Einstellung in das ste-hende Heer, genügen:b) diejenigen aber, welche in Haupt= und Neben=Semina-rien ausgebildet worden, können ihre militärische Aus-bildung durch eine sechswöchentliche Uebung erlangen.Wenn sie durch das Loos für den Dienst in der Linieoder in der Krieges=Reserve bestimmt worden, so habensie jene sechswöchentliche Uebung bei einem Truppen-theile des stehenden Heeres zu machen. In beiden Fäl-len werden sie zur Krieges=Reserve entlassen, und nurerst bei einem entstehenden Kriege ist darüber, ob sie vordem dazu gesetzlich bestimmten Alter zur Landwehr über-gehen sollen, nach dem alsdann Stattfindenden Bedürf-nisse in einer oder der andern Art definitiv zu entschei-den. Werden sie aber durch das Loos schon für dieLandwehr bestimmt, so treten sie als Rekruten derselbenbeim 1. Aufgebot ein;Schulamts=Candidaten, welche bereits angestellt sind,sollen die Vorrechte wirklicher Schulbeamten haben, solange sie dem Schulamte vorstehen. Wenn aber diesesVerhältniß aufhört, so sind sie ohne Einschränkung gleichallen übrigen Landwehr=Männern, zu den Landwehr-Uebungen verpflichtet.