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Sammlung der gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften des Elementar-Schulwesens im Bezirk der königl. Regierung Düsseldorf, nebst e. histor. Einl. in die Verwaltung des öffentl. Unterrichts aus den Zeiten des Churfürsten Carl Theodor bis auf das Todesjahr König Friedrich Wilhelm III., 1794 - 1840
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132Abtheilung VI.Vereidung, Einführung in das Amt und Beitritt zurPensionsanstalt der Wittwen und Waisen derElementar=Schullehrer.1. Circular-Verfügung.Indem wir (der Schulcommission) oder (Ihnen) eröffnen,daß das Königliche Ministerium der Geistlichen, Unterrichts= undMedizinal⸗Angelegenheiten beſtimmt hat, daß es bei denjenigenehrern, welche nur versuchsweise auf ein Jahr oder anderebestimmte Zeit angestellt werden, einer förmlichen Eidesleistungnicht bedürfe, vielmehr an deren Statt eine Verpflichtung mittelstHandschlags zur Erfüllung der übernommenen Pflichten und zurTreue gegen des Königs Majestät hinreiche, verordnen wir, daßder jedesmalige Ortspfarrer diesen Handschlag entgegen nehmenund die darüber aufzunehmende Verhandlung in dem Archiv derSchule aufbewahrt werden ſoll.Zur Instruirung der Pfarrer haben wir unterm heutigenTage an sämmtliche Superintendenten und Landdechanten ver-fügt, und die Landräthe von dem Inhalte in Kenntniß gesetzt.Düsseldorf, den 23. Dezember 1834.Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.An sämmtliche Schulcommissionen und Herren Schulpfleger.Die Vereidung der Elementar=Schullehrer ist bisher vonden Bürgermeistern vorgenommen und die darüber gegangenenBestimmungen sind den Landräthen, resp. Schulpflegern undSchulcommissionen eröffnet worden.In Folge neuerlich erlassener hohen Verfügungen sind wirindeß ermächtigt zu verordnen, daß der jedesmalige Ortspfarrer,als Präses des Schulvorstandes, diese Handlung vornehmen soll,und zwar ist den definitiv anzustellenden Lehrern ein förmlicherEid nach dem, den Schulpflegern und Schulcommissionen wieauch den Landräthen bereits zugefertigten Formulare, abzunehmen;in Ansehung der Lehrer aber, welche nur versuchsweise auf einJahr oder andere bestimmte Zeit angestellt werden, bedarf esder förmlichen Eidesleistung nicht, vielmehr genügt es, wenn