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Sammlung der gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften des Elementar-Schulwesens im Bezirk der königl. Regierung Düsseldorf, nebst e. histor. Einl. in die Verwaltung des öffentl. Unterrichts aus den Zeiten des Churfürsten Carl Theodor bis auf das Todesjahr König Friedrich Wilhelm III., 1794 - 1840
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217Abtheilung XI.Instruction zur Ausführung der sich auf den Schul-unterricht der Militairkinder beziehenden Bestimmungender Militair=Kirchen=Ordnung vom 12. Februar 1832.Nach den §§. 86. und 87. der Militair=Kirchenordnung(siehe die Anlage A.) soll in jeder Garnison für den Schulunter-richt der daselbst vorhandenen schulfähigen Kinder der activenUnteroffiziere und Soldaten und der mit ihnen in gleichem Rangestehenden niedern Militair=Beamten, in der Art gesorgt werden,daß, wo nicht besondere Garnisonschulen bestehen, oder diesenicht ausreichen, eine, oder den Umständen nach, mehrere Civil-Elementarschulen zur Aufnahme der Kinder, gegen Bezahlungeines Schulgeldes, bestimmt werden, und dafür, daß dieser Be-stimmung vollständig genügt, also nicht allein den Aeltern dererwähnten Klassen Gelegenheit zum Schulunterrichte für ihreschulfähigen Kinder gegeben, sondern dieselbe auch gehörig vonihnen benutzt werde, der Befehlshaber der Garnison und dermit der Seelsorge für sie beauftragte Militair=Prediger oderCivilgeistliche verantwortlich seyn.Zur Ausführung dieser Allerhöchsten Bestimmungen wirddie nachfolgende Instruction ertheilt.Berechtigung zum freien Schulunterrichte.§. 1. Die Kosten dieses Schulunterrichtes werden, den be-stehenden Vorschriften zufolge, entweder vom Militairfonds,oder von den Aeltern getragen.Zum Benefiz des freien Schulunterrichtes, auf Kosten desMilitairfonds, für ihre schulfähigen Kinder beiderlei Geschlechts,ſind berechtiget:1) unbedingt, die sich noch in einem activen Militair dienst-verhältnisse befindenden, sogenannten altverheiratheten(d. h. vor dem 1. Januar 1810. verehelichten) Unteroffiziereund Soldaten:2) bedingt, nämlich in dem Falle vorhandener Bedürf-tigkeit (cfr. §. 2.)