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Sammlung der gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften des Elementar-Schulwesens im Bezirk der königl. Regierung Düsseldorf, nebst e. histor. Einl. in die Verwaltung des öffentl. Unterrichts aus den Zeiten des Churfürsten Carl Theodor bis auf das Todesjahr König Friedrich Wilhelm III., 1794 - 1840
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259XVII.AbtheilungPrivatschulen und Privatlehrer betreffend.1. Allerhöchste Kabinetsordre.Nach den Vorschriften des Landrechts haben Privatanstaltenund Privatpersonen, die sich mit dem Unterrichte und der Er-ziehung der Jugend gewerbweise beschäftigen wollen, bei derjenigenBehörde, welche die Aufsicht über das Schul= und Erziehungs-wesen des Ortes führt, ihre Tüchtigkeit zu dem Geschäfte zuvornachzuweisen und das Zeugniß derselben sich auszuwirken. Durchdie Bestimmungen des Gewerbe=Polizeigesetzes vom 7. September1811. §§. 8386. sind die landrechtlichen Vorschriften zumTheil abgeändert worden; da die Erfahrung jedoch ergeben hat,daß hieraus Mißbräuche und wesentliche Nachtheile für dasErziehungs= und Unterrichtswesen entstehen, so habe ich Michbewogen gefunden, die Bestimmungen des Gewerbe=Polizeigesetzes,insoweit sie die Vorschriften des Landrechts abändern, wiederaufzuheben, und das Erforderniß der nachzuweisenden Qualifi-kation für diejenigen Personen, welche Privatschulen und Pensions-anstalten errichten, oder ein Gewerbe daraus machen, Lehrstundenin den Häusern zu geben, in Gemäßheit der landrechtlichen Vor-schriften §§. 3. und 8. Tit. 12. P. II. herzustellen und festzusetzen,daß ohne daß Zeugniß der örtlichen Aufsichtsbehörde keine Schul-und Erziehungsanstalt errichtet, auch ohne dasselbe Niemand zurErtheilung von Lehrstunden als einem Gewerbe zugelassen werdendarf. Diese Zeugnisse sollen sich nicht auf die Tüchtigkeit zurUnterrichts=Ertheilung in Beziehung auf Kenntniße beschränken,sondern sich auf Sittlichkeit und Lauterkeit der Gesinnungen inreligiöser und politischer Hinsicht erstrecken. Die betreffendeAufsichtsbehörde soll indeß nicht befugt seyn, solche Zeugnisse fürAusländer auszufertigen, bevor die Genehmigung des Ministeriumsdes Innern und der Polizei erfolgt ist. In welcher Art hierbeizu verfahren, haben Sie, die Minister der Geistlichen und Unter-richts=Angelegenheiten und der Polizei, gemeinschaftlich zu bera-then, und über die den Lokalbehörden zu ertheilende Instruktion17°