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Sammlung der gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften des Elementar-Schulwesens im Bezirk der königl. Regierung Düsseldorf, nebst e. histor. Einl. in die Verwaltung des öffentl. Unterrichts aus den Zeiten des Churfürsten Carl Theodor bis auf das Todesjahr König Friedrich Wilhelm III., 1794 - 1840
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267§. 24. Aeltern und Vormünder, deren Kinder oder Mündeldie öffentlichen Schulen nicht besuchen, sind in der Folge derlandrechtlichen Bestimmungen verpflichtet, sich auf Verlangen derOrtsschul= und Polizeibehörde darüber auszuweisen, wie für denUnterricht ihrer Kinder oder Mündel gesorgt ist.Berlin, den 31 Dezember 1839.Königliches Staats=Ministerium.(gez.) Friedrich Wilhelm, Kronprinz.gez.) von Altenstein. von Kamptz. Mühler. von Rochow.von Nagler, von Ladenberg, von Alvensleben.von Werther. von Rauch.3. Bekanntmachung.Durch die eifrige Mitwirkung zur Förderung des öffentlichenUnterrichts von den Orts= und Kreisbehörden unterstützt, ist demWinkelschulwesen allmählig Einhalt gethan. Gereicht es uns nichtweniger zur Genugthuung anzuerkennen, daß das durch den Zu-wachs aus den Königlichen Seminarien und von den Universi-täten jährlich verstärkte Lehrerpersonal das Vertrauen der Ge-meinden verdienter Weise genießet, und, wie für den Elementar-unterricht, so für die wissenschaftliche Bildung der Jugend derArt gesorgt ist, daß mit der Benutzung der öffentlichen Lehran-stalten, die Ursachen zur Nachsicht mit ungehörigen Privat=Unter-nehmungen aufhören, so dürfen wir zuversichtlich erwarten, daßalle Orts= und Kreis=Schulbehörden in vorstehender hohen In-struction die definitive Regulirung des Privat=Schul= und Unter-richtswesens erkennen, und zur Durchführung der darin gesetzlichbestimmten Ordnung bereitwillig die Hand bieten werden.Da sowohl die Herren Schulpfleger als auch die städtischenSchulkommissionen unterm 28. März d. J. mit einer ausführlichenAnweisung für die Aufsicht, Leitung und periodische Berichts=Er-stattung über die Schulanstalten der resp. Kreise und Pflegebe-zirke versehen worden sind, so bleibt uns nur übrig, sie, wie hie-mit geschieht, zu veranlassen, das mit diesem Monate eintretendeneue Schuljahr mit einer sorgfältigen Nachsuchung nach etwaigenAbweichungen oder Uebertretungen der vorstehenden gesetzlichenBestimmungen zu eröffnen, zur Abstellung sofort gehörige Anzeigezu machen, und über den, demnächst bewirkten gesetzlichen Zu-stand, nach den Rubriken der Instruction, spätestens Ende Ja-nuar k. J. durch Vermittelung der Herren Landräthe an uns zuberichten.Düsseldorf, den 26. Oktober 1840.Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.