266Abschnitt III. Hauslehrer, Erzieher und Erziehe-rinnen. Befähigungsschein für Hauslehrer,Erzieher und Erzieherinnen.§. 19. Um das Eindringen unfähiger oder unsittlicher Per-sonen in das Erziehungsgeschäft zu verhindern, sollen diejenigen,welche in das Verhältniß eines Hauslehrers oder Erziehers odereiner Erzieherin zu treten gesonnen sind, sich zuvor mit einemErlaubnißschein der Königl. Regierung versehen, in deren Bezirksie eine solche Stelle annehmen wollen.Erfordernisse zur Erlangung eines Befähigungs-scheins.§. 20. Behufs der Erlangung eines solchen Erlaubnißscheinshaben sie über ihre bisherigen Verhältnisse, insbesondere aberüber die Fleckenlosigkeit ihres sittlichen und politischen Wandelsgenügende Zeugnisse, mittelst des Kreis=Landraths oder der Stadt-Polizeibehörde an die Königl. Regierung einzureichen.Ausfertigung des Befähigungs=Scheins.§. 21. Die Königliche Regierung hat die Zeugnisse, beson-ders diejenigen, welche sich auf die bisherige sittliche Führungbeziehen, näher zu prüfen, und den Personen, gegen welche in sitt-licher und politischer Hinsicht nichts zu erinnern ist, den Erlaub-nißschein dahin auszufertigen, daß ihrer Annahme als Hausleh-rer, Erzieher oder Erzieherinnen kein Bedenken entgegenstehe.Die Namen der Personen, welche einen solchen Erlaubnißschein erhal-ten haben, sind durch das Regierungs=Amtsblatt bekannt zu machen.Versagung des Erlaubnißscheins.§. 22. Die Königl. Regierung ist eben so befugt als ver-pflichtet, allen denen, welche wegen erwiesener Theilnahme anverbotenen Verbindungen von der Zulassung zu Staatsämternausgeschlossen sind, oder sich über die Unbescholtenheit ihres bis-herigen Lebenswandels nicht genügend ausweisen können, so wieauch allen Ausländern, denen noch die Genehmigung des Königl.Ministeriums des Innern und der Polizei fehlt, so lange bis dieetwaigen Bedenken vollständig beseitigt sind, den zur Annahmeeiner Hauslehrer=Stelle erforderlichen Erlaubnißschein zu versagen.Beaufsichtigung der Hauslehrer, Erzieher undErzieherinnen.§. 23. Hauslehrer und Erzieher, die zugleich Kandidatendes Predigt= oder des Schulamts sind, bleiben, wie bisher, derAufsicht der geistlichen Oberen, oder der dem Schulwesen desKreises vorgesetzten Bebörde untergeordnet; Hauslehrer und Er-zieher anderer Art, desgleichen Erzieherinnen, stehen unter derallgemeinen polizeilichen Aufsicht.
Druckschrift
Sammlung der gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften des Elementar-Schulwesens im Bezirk der königl. Regierung Düsseldorf, nebst e. histor. Einl. in die Verwaltung des öffentl. Unterrichts aus den Zeiten des Churfürsten Carl Theodor bis auf das Todesjahr König Friedrich Wilhelm III., 1794 - 1840
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266
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