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Sammlung der gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften des Elementar-Schulwesens im Bezirk der königl. Regierung Düsseldorf, nebst e. histor. Einl. in die Verwaltung des öffentl. Unterrichts aus den Zeiten des Churfürsten Carl Theodor bis auf das Todesjahr König Friedrich Wilhelm III., 1794 - 1840
Entstehung
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265theilt werden; bei Ausländern ist hierzu noch die vorgängige Ge-nehmigung des Ministeriums des Innern und der Polizei erfor-derlich; die Ortsschulbehörde hat dieselbe in den geeigneten Fällenzunächst bei der vorgesetzten Königl. Regierung in Antrag zubringen. Personen, welche wegen Theilnahme an verbotenen Ver-bindungen von der Anstellung im Staatsdienste ausgeschlossen sind,ist die Erlaubniß zur Ertheilung von Privatunterricht zu versagen.Ausnahmen.§. 16. Geistliche und öffentliche Lehrer, auch die an öffent-lichen Schulanstalten beschäftigten Sprach=, Gesang=, Musik= undZeichenlehrer sind für befähigt und befugt zu erachten, Privat-unterricht in Familien und Privatschulen zu ertheilen; sie bedür-fen hierzu keines besondern Erlaubnißscheins und haben ihr Vor-haben blos bei der Ortsschulbehörde anzuzeigen. Den Studirendenauf den Landes=Universitäten und den Schülern der obersten Klasseder gelehrten Schulen soll gestattet sein, ohne einen besonderen Er-laubnißschein Privatunterricht in Familien und in Privatanstaltenzu ertheilen, wenn sie sich über ihre wissenschaftliche und sittlicheBefähigung für Unterricht und Erziehung durch ein genügendesZeugniß resp. des Rectors der Universität oder des Direktorsder gelehrten Schule, welche sie besuchen, bei der Ortsschulbehördezuvor ausgewiesen haben.Beaufsichtigung der Privatlehrer.§. 17. Die Ortsschulbehörde soll über die Wirksamkeit derPrivatlehrer und Privatlehrerinnen eine geregelte, den örtlichenVerhältnissen anzupassende Aufsicht führen, bei Unregelmäßigkeiten,welche auf ein unsittliches Verhalten derselben schließen lassen, sowie, wenn in religiöser oder politischer Beziehung Bedenken ent-stehen, sich mit der Orts=Polizeibehörde in Mittheilung setzen, undwenn der Verdacht sich bestätigen sollte, die Erneuerung des im§. 15. gedachten Erlaubnißscheins versagen, auch nach Befindender Umstände die Entfernung unsittlicher oder politisch verdächti-ger Personen aus dem Lehrstande bei der vorgesetzten Königl.Regierung in Antrag bringen.In wie fern Personen, welche Kinder aus mehrerenFamilien gemeinschaftlich unterrichten, als Privat-lehrer zu betrachten sind.§. 18. Personen, welche Kinder aus mehreren Familiengemeinſchaftlich unterrichten, ſind als Privatlehrer oder Privat-lehrerinnen zu betrachten und zu behandeln, wenn sie in Gemäß-heit eines Vertrags, gleichviel ob mit Einer Familie, oder mitmehreren, jedoch nur mit bestimmten einzelnen Familien die Kin-der derselben in ebenfalls festgesetzten Lehrgegenständen gegen einefeste Vergütigung unterrichten.