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Sammlung der gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften des Elementar-Schulwesens im Bezirk der königl. Regierung Düsseldorf, nebst e. histor. Einl. in die Verwaltung des öffentl. Unterrichts aus den Zeiten des Churfürsten Carl Theodor bis auf das Todesjahr König Friedrich Wilhelm III., 1794 - 1840
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264Transitorische Verfügungen wegen der bereits beste-henden Privatschulen und Privat=Erziehungs=Anstalten.§. 13. Personen, welche bereits Privatschulen oder Privat-Erziehungs=Anstalten eröffnet, aber hierzu die Erlaubniß nochnicht auf die in gegenwärtiger Instruction vorgeschriebene Art er-langt haben, müssen sich einer von der Ortsschulbehörde zu be-wirkenden genauen Untersuchung ihrer Lehranstalten und nach Be-finden der Umstände einer noch mit ihnen selbst vorzunehmendenPrüfung unterwerfen, und haben hiernächst zu gewärtigen, obihnen die Erlaubniß zur Fortsetzung ihrer Lehranstalten wird er-theilt werden können oder nicht. Sie müssen sich zu dem Endespätestens innerhalb vier Monate nach Bekanntmachung dieserInstruktion bei ihrer Orts=Schulbehörde melden, widrigenfallsnach Ablauf dieser Frist ihre Schulen von der Orts=Polizeibehördeohne Weiteres aufgelöst werden. Die Ortsschulbehörden habeninnerhalb der gedachten Frist Verzeichnisse aller noch nicht geneh-migten Privatschulen und Privat=Erziehungs=Anstalten an dievorgesetzte Königliche Regierung mit der Anzeige einzureichen,welche Vorsteher und Vorsteherinnen zu einer Prüfung vorzuladensein mögten, und welchen sie in Erwägung der zeitherigen Leitunihrer Anstalt erlassen werden könne.Abschnitt II. Privat=Lehrer. Wie sich Privat-lehrer über ihre wissenschaftliche und sittlicheTüchtigkeit auszuweisen haben.§. 14. Personen, welche ein Gewerbe daraus machen, insolchen Lehrgegenständen, die zum Kreise der verschiedenen öffent-lichen Schulen gehören, Privatunterricht in Familien oder inPrivatanstalten zu ertheilen, sollen ihr Vorhaben bei der Orts-schulbehörde anzeigen, und sich bei derselben über ihre wissenschaft-liche Befähigung durch ein Zeugniß der betreffenden Prüfungs-Behörde, und über ihre sittliche Tüchtigkeit für Unterricht undErziehung in derselben Art ausweisen, wie in den §§. 2 und 3in Hinsicht der Vorsteher und Vorsteherinnen von Privatschulenund Privat=Erziehungs=Anstalten vorgeschrieben ist.Wollen sie in Fächern, die nicht in den verschiedenen öffentlichenSchulen gelehrt werden, Privatunterricht ertheilen, so haben sienur ihre sittliche Tüchtigkeit für Unterricht und Erziehung auf dieim §. 3. verordnete Art bei der Ortsschulbehörde näher darzuthun.Erlaubnißschein für Privatlehrer.§. 15. Denjenigen Personen, gegen deren wissenschaftlicheBefähigung für den Unterricht und die Erziehung der Jugendnichts zu erinnern ist, soll von der Ortsschulbehörde ein, jedes-mal für Ein Jahr gültiger, jedoch wiederruflicher Erlaubnißscheinzur Ertheilung von Privatunterricht, sowohl in Familien als inPrivatschulen und Privat=Erziehungs=Anstalten unentgeltlich er-